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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDiese Ambivalenz soll nachfolgend, vor einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Begriffsmerkmaleneiner Dienstleistung, deutlich gemacht werden:1. Eingeschränkte Übernahme der Definition des Art. 50 EGDer Richtlinienentwurf macht sich nicht den gesamten Dienstleistungsbegriff des EG-Vertrages zu Eigen. Er geht vielmehr bloß von diesem aus, trifft daneben aber auch eigeneKonkretisierungen, so dass im Ergebnis nur ein spezieller Teil der vom EG-Vertrag in Art.50 EG benannten Dienstleistungen durch den Entwurf erfasst wird. Für diese letztgenannteÜberlegung streitet die Richtlinie expressis verbis selbst, indem sie in dem Art. 2 I DLRLeine Vielzahl von solchen Ausnahmen statuiert, die nicht unter den Anwendungsbereich derRichtlinie fallen sollen, die aber in Ausführung ihrer Tätigkeit sehr wohl als „Dienstleistungen“im Sinne des Art. 50 EG anzusehen sind. Beispielhaft seien hier nur Dienstleistungenauf dem Gebiet der Kreditgewährung (Art. 2 II lit. a DLRL), der elektronischen Kommunikation(Art. 2 II lit. b DLRL), des Verkehrs (Art. 2 II lit. c DLRL) und schließlich solcheDienstleistungen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundensind (Art. 2 II lit.d DLRL i.V.m. Art. 45 EG), genannt. 150 Wegen dieser ausdrücklichenNichterfassungen entsteht die Notwendigkeit einer genaueren Abgrenzung zwischen beidenBegriffsdefinitionen, bei der der Dienstleistungsbegriff des Richtlinienentwurfes aus demjenigendes EG-Vertrages extrahiert wird.2. Ausweitung der Definition des Art. 50 EGInwieweit die Begriffsmerkmale des Art. 50 EG in ihrer Allgemeinheit nicht den gesamtenAnwendungsbereich der Richtlinie umfassen, zeigt ein Blick auf die soeben bereits ausgeführteSystematik der Richtlinie 151 , nach der im vorliegenden Entwurf ein eigenes Kapitel derselbender Verwirklichung einer weiteren Grundfreiheit gewidmet ist: So betreffen beispielsweisedie Regelungen des Kapitels zwei der Richtlinie Dienstleister, die mit der Erbringungihrer Leistung durch die Errichtung eines Standortes im Empfangsland zu diesem einedauerhafte Beziehung herstellen und auf Zusammenarbeit mit den Behörden des Empfangslandesangewiesen sind. Zur Verwirklichung eben dieser Zusammenarbeit regeln die Unterabschnittedes Kapitels II (Art. 5 – 15 DLRL) zentrale Zusammenarbeitsbereiche wie die Ver-150 Teilweise werden diese Dienstleistungen auch primärrechtlich Sondervorschriften unterstellt. Dies gilt etwafür den Bereich des Verkehrs (Art. 70 bis 80 EG), was bei der europäisch-autonomen Auslegung derDLRL zu beachten sein wird; dazu am Beispiel des Tiertransportrechts im 2. Abschnitt des Dritten Teilsunter F. I1).151 Dazu oben sub D.57

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