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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtbraucher – keinen messbaren Schaden erleiden bzw. wegen der Marginalität des erlittenenSchadens Schadensersatzansprüche nicht weiter verfolgen (sog. Streuschäden). 210All diese Vorschriften dienen in besonderem Maße dazu, auch den Verbraucher als auf Informationangewiesenen Marktteilnehmer vor unangemessenen Wettbewerbshandlungen zuschützen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das UWG keinen Individualrechtsschutzfür Verbraucher vorsieht, vielmehr werden die Verbraucherinteressen nur kollektiv geschützt.211 Dies wird schon daraus deutlich, dass – wie gezeigt – dem einzelnen Verbraucherselbst keine Ansprüche nach dem UWG zustehen. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dassbereits das Vertragsrecht und allgemeine Deliktsrecht den Schutz der wirtschaftlichen Interessendes einzelnen Verbrauchers hinreichen sichern.Das Gesetz findet auch und gerade auf Dienstleistungsangebote und damit im von der Richtlinieerfassten Bereich Anwendung. Dies wird schon aus § 2 Nr. 1 UWG deutlich, der denKernbegriff des UWG, „Wettbewerbshandlung“, definiert als „jede Handlung einer Personmit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder denBezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen […] zu fördern“.Das UWG erfasst also Wettbewerbshandlungen zugunsten von allen Arten von Dienstleistungen.Daraus wird deutlich, dass die Dienstleistungsrichtlinie erheblichen Einfluss auf dasUWG haben könnte und daher in diesem Bereich besonderer Untersuchungsbedarf besteht.III.Allgemeine Geschäftsbedingungen und vorformulierte Vertragsklauseln desAGB-RechtsDie Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen und vorformulierte Vertragsklauselndes AGB-Rechts in schuldrechtlichen Verträgen wurden mit der Schuldrechtsreform zum01. Januar 2002 ins BGB inkorporiert und finden sich mittlerweile in den §§ 305 – 310BGB. 212 Die verbraucherschützende Funktion dieser Vorschriften wird schon daraus deutlich,dass nach § 310 I BGB wesentliche Teile der Vorschriften bei Verwendung von AllgemeinenGeschäftsbedingungen gegenüber Nicht-Verbrauchern von der Anwendung ausgeschlossensind und § 310 III BGB bei Verbraucherverträgen Sondervorschriften zugunsten der Verbraucherenthält. Die §§ 305 ff. BGB sind dadurch motiviert, dass die Verwendung von allgemei-210 Vgl. Trube, JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 89 ff.211 Vgl. Lettl, GRUR 2004, 449 (460).212 Sie dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchlicheKlauseln in Verbraucherverträgen (ABl.EG Nr. L 95 S. 29).74

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