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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDie Anbieter werben unter denselben Rahmenbedingungen um die Gunst des Verbrauchers.Das Herkunftslandprinzip stellt diese hergebrachten und anerkannten Grundsätze kollisionsrechtlicherAnknüpfungsgerechtigkeit auf den Kopf und begünstigt einseitig den Anbieter.Das hat namentlich für Verbraucher beachtliche Nachteile. Im Einzelnen:Zunächst besteht natürlich die Gefahr, dass – im Hinblick auf den Beispielsfall – das polnischeLauterkeitsrecht weniger strenge Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Wettbewerbshandlungenals das deutsche UWG enthält und damit eine Absenkung der maßgebendenVerbraucherschutzstandards droht. 331 Denn das deutsche UWG zeichnet sich geradedurch ein besonders hohes Maß an Verbraucherschutz aus, was schon in § 1 UWG deutlichwird, der den Verbraucherschutz ausdrücklich als einen Gesetzeszweck nennt. Dies könntein der Folge zu einem System- oder Institutionenwettbewerb zwischen den Mitgliedstaatenführen. 332 Ungeachtet möglicher positiver Effekte eines solchen Wettbewerbs bestündedie Gefahr einen Unterbietens der Mitgliedstaaten bei den verbraucherrechtlichen Mindeststandards.333 Um die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, könnten viele Mitgliedstaatengezwungen sein, ihre Verbraucherschutzstandards nach unten zu korrigieren. Gleichzeitigwäre auch zu befürchten, dass Unternehmen nach dem Prinzip „race to the bottom“ sich indem Mitgliedstaat niederlassen, in dem die niedrigsten Standards bestehen. 334Diese Gefahr des Absinkens anerkannter deutscher Verbraucherschutzstandards bestündejedoch dann nicht, wenn auf Gemeinschaftsebene das Lauterkeitsrecht hinreichend harmonisiertwäre bzw. eine solche Harmonisierung unmittelbar bevorstünde. Dabei würde jedochnicht eine Mindestharmonisierung in dem Sinne genügen, dass lediglich lauterkeitsrechtlicheMindeststandards aufgestellt werden, die jeder Mitgliedsstaat verschärfen kann, vgl. Art. 153V EG. Denn in diesem Fall wäre es ja weiterhin denkbar, dass das deutsche UWG strengereSchutzmaßnahmen als das ausländische Lauterkeitsrecht vorsieht. Vielmehr wäre eine Vollharmonisierungdergestalt notwendig, dass sowohl Minimal- als auch Maximalstandardsfestgelegt werden. Denn dann wäre auch bei Anwendung ausländischen Lauterkeitsrechts einidentisch hohes Maß an Verbraucherschutz gewahrt.331 Vgl. Böhret/Grunow/Ziekow, Speyerer <strong>Gutachten</strong> Dienstleistungsrichtlinie, S. 183 ff.332 Vgl. Schlichting/Spelten, EuZW 2005, 238 (239).333 Vgl. Lau, IR 2005, 83 (85). Der Ausschuss für Beschäftigung und Sozialpolitik der Europäischen Unionder Unabhängigen Gewerkschaften (CESI) spricht sogar von einem „radikalen Unterbietungswettbewerbum die niedrigsten Qualitäts- und Sicherheitsstandards“, vgl. GdS europa, Juni 2005, S. 8 (10).334 Vgl. Reim, NJW 2005, 1553 (1554 f.).114

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