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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtwaltungsvereinfachung 152 und die Genehmigung 153 . Darüber hinaus legt der Erwägungsgrund18 in Satz zwei den Begriff der Dienstleistungserbringer auch für solche Anbieter fest, diesich in einem ausländischen Mitgliedsstaat niederlassen. Insgesamt will die Richtlinie gemäßdem Erwägungsgrund 4, dort Satz eins, dem Dienstleistungserbringer sowohl die Niederlassungals auch die bloße grenzüberschreitende Dienstleistung erleichtern. 154 Für dieRichtlinie resp. zur Eröffnung ihres Anwendungsbereiches kann deshalb keinesfalls allein amAnwendungsbereich des Art. 50 EG, für den teilweise gerade das Erfordernis einer nicht bestehendenwirtschaftlichen Integration im Sinne einer Niederlassung aufgestellt wird 155 , festgehaltenwerden, sondern es muss vielmehr eine Erweiterung dahingehend erfolgen, dasstrotz einer notwendigen Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit auch solchen Konstellationeneine richtlinienrelevante Bedeutung beigemessen wird, die nach der Systematik des Vertragesder Niederlassungsfreiheit unterfallen.Letzteres ist allerdings dahingehend zu relativieren, als dass die Richtlinie ersichtlich nur inder EU niedergelassene Dienstleistungserbringer resp. –empfänger erfassen will, nicht sämtlicheaußernationalen Niederlassungen aller Wirtschaftsbereiche. Dieser Zusammenhang wirdvon Erwägungsgrund 6a nachdrücklich unterstrichen, wonach die Richtlinie ausschließlichDienstleistungserbringer betrifft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.► Es spricht nach den bisherigen Untersuchungen nichts dagegen, die Abgrenzung des EG-Vertrages betreffend den Dienstleistungsbegriff, im Gegensatz zu den übrigen Grundfreiheiten,auch auf die Richtlinie zu übertragen. Allerdings ist festzuhalten, dass der Richtlinienentwurfwegen seiner Einschränkungen durch Art. 2 I DLRL nicht alle wirtschaftlichenTätigkeiten umfasst, die nach der Systematik des EG-Vertrages dem Schutzbereichender Dienstleistungsfreiheit unterfallen; er jedoch gleichzeitig durch seine eigene Systematiküber den Dienstleistungsbegriff des EG-Vertrages hinausreicht.152 Abschnitt 1, Art. 5 – 8 DLRL.153 Abschnitt 2, Art. 9 – 13 DLRL; Auch Erwägungsgrund 19 spricht davon, dass „zwischen Sachverhalten,die unter die Niederlassungsfreiheit fallen und solchen, die aufgrund des vorübergehenden Charakters derbetreffenden Tätigkeit unter die Dienstleistungsfreiheit fallen, unterschieden werden“ muss.154 Dazu oben sub D.155 Vgl. Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 49/50 EGV, Rn.31.58

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