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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtgen“ zulässig sein. „Um den KMU die Rechtssicherheit zu garantieren, die notwendig ist, umsie darin zu bestärken, ihre Dienste auch in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, sollten dieseAusnahmen auf das absolut Notwendige beschränkt sein.“ 913Zusammenfassend bestätigt auch die Auslegung des Art. 17 DLRL, dass der Tierschutz aufGemeinschaftsebene nach wie vor einen untergeordneten Stellenwert hat. Nach hier vertretenerAnsicht vermag er auch grundsätzliche Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, d.h. dogmatischEinschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, gem. Art, 17 Nr. 16 oder 17 DLRL nachgegenwärtigem Stand (noch) nicht zu rechtfertigen. Im Hinblick auf den hohen Tierschutzstandardin Deutschland birgt dies die Gefahr, dass viele Dienstleister weniger hohe Tierschutzstandards„mitbringen“ würden.Soweit dies politisch durchsetzbar ist, sollte daher der Tierschutz auch ausdrücklich in denKatalog des Art. 17 DLRL aufgenommen werden.Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der in der rechtswissenschaftlichen Diskussion jüngstvorgetragene Vorschlag von Schliesky 914 , das Herkunftslandprinzip auf die Zulassung („ob“)von Dienstleistungen zu begrenzen und nicht auch auf die Ausübung („wie) zu erstrecken,sich gerade für den Tierschutz besonders positiv auswirken würde. Denn für den Bereich derAusübung der Dienstleistung bliebe es in jedem Fall bei den hohen deutschen Standards.(3) Ausnahme nach Art. 17 Nr. 8 DLRL im Geltungsbereich der BARLZumindest für einen begrenzten Teil der tierschutzrechtlichen Standards könnte es aufgrundder allgemeinen Ausnahme in § 17 Nr. 8 DLRL bei der Geltung deutschen Rechts bleiben.Danach findet das Herkunftslandprinzip keine Anwendung auf Angelegenheiten, welche imTitel II der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) 915 speziell geregelt sind.Möglicherweise trifft dies auf die in den §§ 4 Ia, 4b Nr. 1 d TSchG i.V.m. § 4 TierSchlVO, §§5 I, 6 I 3, 8b III, 9 und 11 II Nr. 1 TSchG geregelten Sachkundenachweise zu.Oben wurde bereits dargelegt, dass es sich bei diesen tierschutzrechtlich geforderten Dokumentenum „Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise“ im Sinne des Art. 50 I UAbs. 1 i.V.m.913 Erwägungsgrund 40, dort Satz 4.914 Oben im Ersten Teil unter B. II. 2. b. (1).915 Richtlinie vom 07.09.2005, abgedruckt in ABl.EG Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22.320

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