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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht„das Anbieten, vorrätig halten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.“ 927Inhaltlich zielt die Definition auf den Umgang mit den in den Abschnitten vier bis sechs geregeltenGegenständen als Waren ab: Waren sind bewegliche Sachen, die einen Geldwert habenund Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. 928 Genau darum handelt es sich beiPflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Pflanzenstärkungsmitteln, Zusatzstoffen undWirkstoffen. Der Anwendungsbereich der DLRL wäre nur dann eröffnet, wenn nach demRegelungsgehalt nicht der Warenaustausch, sondern der Austausch einer „nicht-körperlichenLeistung“ im Sinne eines Umgangs mit den dort geregelten Waren im Mittelpunkt stehenwürde. 929 Beim Inverkehrbringen liegt jedoch der Schwerpunkt in der Ermöglichung einesWarenaustauschs. Eine eventuell damit verbundene Dienstleistung tritt demgegenüber zurück.Insofern ist es nur folgerichtig, wenn das Inverkehrbringen von Sachen bisher von derLiteratur im Kontext der Warenverkehrsfreiheit erörtert wurde. 930Für den Bereich des Pflanzenschutzrechts hat dies zur Folge, dass alle Abschnitte desPflSchG, welche das Inverkehrbringen bestimmter Mittel oder Geräte, insbesondere derenverfahrensmäßige Zulassung, zum Gegenstand haben, nicht unter die DLRL fallen. Infolgedessensind auch alle nationalen Verordnungen, welche zur Konkretisierung der Regelungenin den Abschnitten vier bis sechs erlassen worden sind, nicht vom Anwendungsbereichder DLRL eingeschlossen. Nicht erfasst ist insbesondere die Pflanzenschutzmittelverordnung.931Von der DLRL erfasst sein könnte jedoch die im dritten Abschnitt des PflSchG geregelteAnwendung von Pflanzenschutzmitteln.Ausweislich der allgemeinen Regelung in § 6 PflSchG geht es um die Regulierung des Umgangsmit Pflanzenschutzmitteln, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit vonMensch oder Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen –insbesondere auf den Naturhaushalt – zu vermeiden.927 Zum Verhältnis der Legaldefinitionen der Pflanzenschutzrichtlinie einerseits und des deutschen PflSchGandererseits vgl. Schwarz, Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, S. 8 ff.928 EuGH Rs. 7/1968, Kommission/Italien, Slg. 1968, 627.929 Grabitz/Hilf, in: Das Recht der Europäischen Union, Art. 49/50 EGV, Rn. 28.930 Vgl. etwa Schroeder, in: Streinz, EGV, Art. 30, Rn. 27 oder Epiney, NVwZ 2004, 1067 (1072).931 Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte vom 09.03.2005, BGBl. I Nr. 16 vom17.03.2005, S. 734.328

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