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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtkumentiert sich jenseits der angeführten Richtlinien in sprachlichen Zuschreibungen. So umfasstnach Art. 32 I EG der Gemeinsame Markt auch den Handel mit landwirtschaftlichenErzeugnissen. Letztere sind gem. Art. 32 III EG in Anhang 1 des EG näher aufgeschlüsselt.Unter der Rubrik „Warenbezeichnung“ werden sodann lebende Tiere als Erzeugnisse aufgelistet.Anders als im deutschen Tierschutzrecht dominieren offensichtlich die Marktinteressenan einer möglichst effizienten Tiernutzung. 879 Von einer Sorge um das Tier als „Mitgeschöpf“(§ 1 des dt. TSchG) kann keine Rede sein. 880 „Der pathozentrische Tierschutz […]bleibt damit auf der Strecke.“ 881 Mithin ist die Gefahr groß, dass sich der pauschale Verweisauf das „Wohlergehen der Tiere“ als inhaltsleere Worthülse erweist. 882 In der bisherigen Praxishat sich das Tierschutzprotokoll als „wirkungslose, politische Kompromissformel“ erwiesen,welche nicht geeignet ist zur Aufwertung des Tierschutzes auf Gemeinschaftsebene beizutragen.883Standpunkt des EuGH: In einem neueren Urteil hat der EuGH zur Tierschutzproblematikkurz Stellung genommen. Die dortigen Ausführungen knüpfen nahtlos an das zum ProtokollGesagte an. So ermöglicht es das Protokoll dem EuGH nicht, tierschutzwidriges Sekundärrechtder Gemeinschaft außer Kraft zu setzen. Er kann lediglich bei der Auslegung und derAbwägung des Gemeinschaftsrechts das Gewicht des Tierschutzes gegenüber kollidierendenRegelungen der Tiernutzung artikulieren. 884 Entsprechend hat der EuGH ausgeführt, dasszwar der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Tiere bei allen Gemeinschaftspolitikenals Abwägungsbelang im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten ist. 885 Erbetont aber im gleichen Zug, dass der Tierschutz nicht zu den Zielen der Umweltpolitik gehörtund kein Ziel des Vertrages i.S.d. Art 2 EG sowie kein Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitiki.S.d. Art. 33 EG darstellt. 886 Auch aus Art. 30 S. 1 EG und dem EG-Sekundärrecht könne878 Caspar, a.a.O., S. 24.879 Auch in der gegenwärtig verfolgten Tiergesundheitsstrategie von Kommissar Markos Kyprianou überwiegenAspekte des (mittelbaren) Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie ökonomische Gesichtspunkte,dazu die Informationen unter http://europa.eu.int/comm/food/animal/diseases/strategy/index_de.htm.880 Eingehend zum Vergleich mit dem deutschen Tierschutzansatz Caspar, a.a.O., S. 78 f.881 Caspar, a.a.O., S. 25.882 Vgl. Caspar, a.a.O., S. 79: “Der bloße Hinweis auf das Wohlergehen bringt nicht den rechtsethischen Statusder Tiere als personenanaloge Wesen zum Ausdruck, deren Achtung es verbietet, sie vollständig derLogik des Marktes zu unterwerfen […].“ (Hervorhebungen auch im Original).883 Caspar, a.a.O., S. 90.884 Dazu Caspar, a.a.O., S. 78.885 EuGH, Rs. C-189/01, Jippes, Slg. 2001, 5689, Rn. 77 ff.886 EuGH, a.a.O., Rn. 71.311

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