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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht7 DLRL nennt als Anforderungen unter anderem auch „Verbote […], die in den Rechts- oderVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind […]“. Allerdings macht das Verbotdes § 5 I LFGB die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeit von keinen derin Art. 14 DLRL genannten, unzulässigen Kriterien abhängig. Insbesondere stellt das Verbotkeine – weder direkte noch indirekte – Diskriminierung der Dienstleistungserbringer dar. Indemes auf die Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels abstellt, wird vielmehr deutlich,dass das Verbot aus Gründen des Gesundheitsschutzes besteht. Auch eine der ebenfallsabschließend formulierten „zu prüfenden Anforderungen“ nach Art. 15 DLRL wird durchdieses Verbot nicht erfüllt.Damit ergeben sich keine Inkompatibilitäten zwischen den Art. 14, 15 DLRL und § 5 ILBFG.Gleiches gilt im Ergebnis für § 5 II Nr. 2 LFGB: Das Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbareProdukte zu behandeln, ist zunächst zwar eine „Anforderung“ im Sinne von Art. 15DLRL. Allerdings ergeht auch dieses Verbot nicht auf den in Art.14, 15 DLRL genannten,unzulässigen Kriterien. Vielmehr steht wiederum der Gesundheitsschutz im Vordergrund.Denn bei der Produktion von mit Lebensmittel verwechselbaren Produkten besteht beim Verzehrebenfalls die Gefahr von Gesundheitsschädigungen. Dies wird aus der Legaldefinitiondes Begriffs „mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte“ in § 3 Nr. 8 LFGB deutlich, wonachinsbesondere für Kinder die Gefahr des unsachgemäßen Gebrauchs mit erheblichen Gesundheitsgefahrenbesteht.Die Vorschrift des § 5 LFGB ist somit durch die Richtlinienbestimmungen in Art. 14, 15DLRL nicht berührt.(bb) § 6 LFGB§ 6 LFGB statuiert Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe. Auch diese Vorschrift betrifft nurin einem Randbereich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie – nämlich ausschließlichinsoweit, als sie auf das „Behandeln“ von Lebensmitteln abstellt. Das „Herstellen“ und „Inverkehrbringen“wird – wie oben dargestellt – nicht erfasst.Als ein „Verbot“ enthält die Vorschrift eine „Anforderung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DLRL. Allerdingserfüllt dieses Verbot ebenfalls keines der in Art. 14, 15 DLRL genannten unzulässi-378

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