13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtja in manchen Staaten prozessual qualifiziert wird) selbständig nach dem Herkunftslandprinzipanknüpfen. 407Damit gilt das Herkunftslandprinzip im IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse grundsätzlichumfassend. Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats ist im Grundsatz das maßgebendeRecht für alle mit einem Vertrag zusammenhängende Rechtsfragen.Allerdings gilt nach der Konzeption der Richtlinie das Herkunftslandprinzip nicht ausnahmslos.Im IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse kommen insbesondere die Ausnahmen in Art.17 Nr. 20 und Nr. 21 DLRL in Betracht.►Das Vertragsrecht ist – vorbehaltlich der Ausnahmen in Art. 17 DLRL – umfassendvom Herkunftslandprinzip erfasst. Neben den in Art. 32 EGBGB genannten Fragen erfasstdas Herkunftslandprinzip auch die wesentlichen Teilfragen im Rahmen vertraglicherSchuldverhältnisse.a. Die Ausnahme Art. 17 Nr. 20 DLRLNach Art. 17 Nr. 20 DLRL lässt das Herkunftslandprinzip die Freiheit der Parteien, das aufihren Vertrag anwendbare Recht zu wählen unberührt. Die Vorschrift ist damit Ausdruck desGrundsatzes der Parteiautonomie, wie er auch in Art. 3 EVÜ (Art. 27 EGBGB) zum Ausdruckkommt. 408 Treffen die Parteien also eine Rechtswahl in ihrem Vertrag, so ist allein dasgewählte Recht, nicht das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich.In diesem Zusammenhang ergeben sich jedoch zwei wesentliche Fragen:So ist zum einen unklar, welche Qualität diese Rechtswahl haben muss. Muss diese stets ausdrücklichvereinbart sein, oder genügt auch eine konkludente Rechtswahl dergestalt, dasssich die maßgebliche Rechtsordnung aus den den Vertragsschluss begleitenden Umständenergibt? 409 Zum anderen ergibt sich weder aus dem Richtlinientext noch aus den Erwägungs-407 Dennoch führt natürlich das Fehlen einer positiven Regelung über die Anknüpfung der (wesentlichen)Teilfragen zu Rechtsunsicherheit, was auch Basedow kritisiert, in: EuZW 2004, 423 (424).408 Zum Grundsatz der Parteiautonomie im IPR der vertraglichen Schuldverhältnisse ausführlich Kropholler,in: Internationales Privatrecht, § 52 II.409 Vgl. zu diesem Problem auch Sonnenberger, RIW 2004, 321 (322).135

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!