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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtSchließlich scheint an dieser Stelle noch ein kurzer Hinweis auf die von der DLRL für Genehmigungengeforderte Begründungspflicht angebracht. Eine solche Pflicht ist deutschenBehörden wie dem BMVEL nicht unbekannt, sie findet sich bereits in § 39 I VwVfG unddürfte deshalb keine Änderungen in der behördlichen Praxis nach sich ziehen. Letztereswird unseres Erachtens gerade daran deutlich, dass der § 39 VwVfG als begründungspflichtigesbehördliches Handeln expressis verbis den von der DLRL in Art. 8 zumindest mittelbarangeordneten „elektronischen Verwaltungsakt“ nennt 652 , mittels dessen die in Art. 10 DLRLausgeführten Genehmigungen erteilt werden müssen. Nach derzeitigem Stand des Entwurfsist nicht ersichtlich, dass er über den § 39 VwVfG hinausgehende Anforderungen an die jeweilsnotwendige Begründung stellt.► Zusammenfassend werden die Anordnungen der DLRL mehr als nur die Peripherieder Geschäftsbereiche der mit Dienstleistungen befassten Behörden tangieren: DasBMVEL wird sich neben anderen Behörden darauf einzustellen haben, dass es nunmehrzentriert, elektronisch und beschleunigt dem Bürger gegenüberzutreten hat unddiese Grundsätze auch auf den innerbehördlichen Verfahrensablauf zurückwirkenwerden.2. Abschnitt: Besonderes Verwaltungsrecht– Auswirkungen auf ausgewählte Fachgesetze im Zuständigkeitsbereich desBMVELA. UntersuchungsauftragEin Kernanliegen der vorliegenden Studie ist die Klärung der Frage, welche Umsetzungspflichtenund welchen Änderungsbedarf die DLRL für die inhaltliche Ausgestaltung undpraktische Anwendung konkreter Fachgesetze im Zuständigkeitsbereich des BMVEL schafftund welche praktischen Probleme und Folgen sich hierbei für die betroffenen Regelungsbereicheergeben.652 Siehe dazu die Erläuterungen oben sub e).245

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