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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtIm Ergebnis ist daher die Beibehaltung der Anzeigepflicht nach § 9 I PflSchG gerechtfertigt.(3) Art. 14 und 15 DLRL (Unzulässige und zu prüfende Anforderungen)Das Pflanzenschutzrecht enthält an mehreren Stellen Vorgaben, welche unzulässige Anforderungeni.S.d. Art. 14 und 15 DLRL enthalten könnten.(a) Inhaltliche Vorgaben der Art. 14 und 15 DLRLAus Sicht der Art. 14 und 15 DLRL 974 ist zu untersuchen.►Suchfragen:Art. 14 DLRL („Unzulässige Anforderungen“)• Finden sich in den zu untersuchenden Rechtsakten im Zusammenhang mit derErbringung von Dienstleistungen Vorschriften, welche an die Ausübung oder Aufnahmeeiner Dienstleistungstätigkeit unzulässige Anforderungen stellen, wie sie inArt. 14 DLRL genannt sind?Art. 15 DLRL („Zu prüfende Anforderungen“)• Finden sich in den zu untersuchenden Rechtsakten im Zusammenhang mit derErbringung von Dienstleistungen Vorschriften, welche an die Ausübung oder Aufnahmeeiner Dienstleistungstätigkeit zu prüfende Anforderungen stellen, wie sie inArt. 15 II DLRL genannt sind? Entsprechen diese den Anforderungen in Art. 15 IIIDLRL (nichtdiskriminierend, notwendig, verhältnismäßig)?(b) Nach Art. 14 und 15 DLRL problematische „Anforderungen“ desPflanzenschutzrechtsNach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 7 DLRL sind Anforderungen vor allem:„[…] alle Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Rechts- oderVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind […].“ 97522. Dieser sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten eine vorherige Meldung bei Ortswechsel desDienstleisters verlangen können.974 Näher zu den dortigen Vorgaben oben unter D. II. 6. und 7.975 Hervorhebung durch die Verfasser.342

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