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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtIndem Art. 13 III DLRL die schnellstmögliche Bearbeitung von Genehmigungsanträgenvorschreibt, kehrt er gleichzeitig ein tradiertes Regel-Ausnahme-Verhältnis im deutschenVerwaltungsverfahrensrecht um und erfordert so behördliche Anpassungen: Gemäß § 22 S. 1VwVfG 637 herrschen im deutschen Verwaltungsverfahren das Offizial- und das Opportunitätsprinzipvor, nach denen die Behörde Herrin des Verfahrens ist und unter anderem über denBeginn desselben regelmäßig zu befinden hat 638 . Eine Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrensauf Antrag hin und damit ein gesetzlich festgelegter Beginn des Verfahrens bestehtnach der Systematik des Gesetzes nur ausnahmsweise (§ 22 S. 2 Nr. 1 VwVfG 639 ). Gemäß derausgeführten Anordnung des Art. 13 II DLRL wird die jeweils betroffene Behörde in ZukunftGenehmigungsverfahren betreffend Dienstleistungstätigkeiten sofort, „so rasch wie möglich“,eröffnen müssen. Letzteres wird die Regel sein. Trotz der damit prima facie einhergehendenKollision zur Verfahrensherrschaft der Behörde lässt sich der von der Richtlinie angeordneteUmstand schon der geltenden Fassung des § 22 entnehmen: Wenn § 22 S. 2 Nr. 1, 2.Alt. VwVfG für die gesetzliche Anordnung des Tätigwerdens auf Antrag hin eine Ausnahmestatuiert, so ist damit expressis verbis der Fall umfasst, in dem ein die Richtlinie umsetzendesGesetz die sofortige Bearbeitung von Genehmigungsanträgen betreffend Dienstleistungstätigkeitenvorschreibt.► Das heißt, die Behörde wird sich darauf einstellen müssen, Genehmigungsanträge sofortzu bearbeiten. Sie verliert damit teilweise ihre Verfahrensherrschaft. Dies folgt für sie auseinem Umsetzungsgesetz des Art. 13 II DLRL, das dann zur Anwendung des § 22 S. 2 Nr.1, 2. Alt. VwVfG und zur Umkehrung des dortigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses führenwird.I. Dauer des behördlichen Verfahrens: §§ 71a ff. VwVfG / Art. 13 IIDLRLI. Grundsätzliche Übereinstimmung637 § 22 S. 1 VwVfG:„Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahrendurchführt.“.638 Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22, Rn. 2.639 § 22 S. 2 Nr. 1 VwVfG:„Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.“.237

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