13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtInteroperabilität 606 . Deshalb kann wegen der Anordnung eines einheitlichen Ansprechpartnersdurch die Richtlinie von einem im Aufbau befindlichen „administrativen Kommunikationsnetzwerkesin der EU“ 607 oder einem Informations-, Handlungs- und Kontrollverbundauf Grundlage europaweit einheitlicher Verfahrensregelungen 608 gesprochen werden.Insbesondere die letztgenannte Einheitlichkeit gegenüber dem Bürger könnte allerdings mitProblemen in der Verantwortungszurechnung einhergehen 609 . Der antragende Bürger verortetdie Verantwortlichkeit nahe liegend bei der ihm gegenüber tretenden Behörde, also demOSS. Letztere ist aber aller Voraussicht nach nur kommunizierend tätig geworden und hat dieEntscheidungen der sachlich zuständigen Behörden gebündelt weitergegeben. Die nach außensichtbare Zuständigkeitsordnung, die per se Rückschlüsse auf Verantwortlichkeiten zulässt,wird dann zu Gunsten eines einheitlichen Auftretens gegenüber dem Bürger vernebelt. Auchkennt das nationale Verwaltungsrecht keine Anordnungen, nach denen sich die Legitimationder nach außen handelnden Behörde bestimmt. Es ist nach derzeitiger Rechtslage völlig unklar,ob dieser OSS, wie oben angedacht, lediglich als Kundgabeorgan nach außen auftrittoder ob der Bürger ihm die Genehmigung resp. deren Versagung auch legitimatorisch zurechnenkann 610 . Es ist also unklar, für und wider wen er handelt. Betreffend diese Legitimationkann auch nicht zum Sternverfahren analogisiert werden, weil dort behördliche Beteiligungenan einer Genehmigung geregelt sind, die Richtlinie aber eine Vielzahl von Genehmigungsakten,auch die der autarken Entscheidung bestimmter Behörden obliegenden Teilgenehmigungen,bündeln und sie der Kommunikation einer Zentralbehörde zuordnen will. Somitmuss sich das BMVEL noch auf Änderungen betreffend die behördliche Einstandspflichteinstellen, wobei aus heutiger Sicht ein rechtliches Abstellen des Gesetzgebers auf die Behörde,die die inhaltliche Verantwortung für die getroffene Entscheidung trägt, nahe zu liegenscheint.Neben diesen Fragen der Verantwortungszurechnung sind auch solche der verwaltungsinternenKommunikation und des kontinuierlichen personenbezogenen Datenaustausches zwischender Zentralbehörde und den Fachbehörden noch ungeklärt, ihre Umsetzung „technisch606 Böhret/Grunow/Ziekow, Speyerer <strong>Gutachten</strong> Dienstleistungsrichtlinie, S. 223.607 Schliesky, DVBl 2005, S. 887 (892). Grundlegend zum Stand der diesbezüglichen Forschung die Beiträgein: Schmidt-Aßmann/Schöndorf-Haubold, Der Europäische Verwaltungsverbund, passim.608 Ähnlich Schmidt-Aßmann, Das Allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, Kap. I Rn. 67.609 So auch Schliesky, DVBl 2005, 887 (892).610 Diese Frage stellt sich vor allem im oben behandelten Bereich des Rechtsschutzes; siehe oben im erstenAbschnitt des dritten Teils sub C.228

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!