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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht„Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnenmuß, daß ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit vonMensch oder Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen,insbesondere auf den Naturhaushalt, hat.“Die praktisch dominierenden Zwecke sind danach der Schutz der menschlichen und ggf.tierischen Gesundheit einerseits sowie der Schutz der Umwelt andererseits.Beide Belange sind in der Rechtsprechung des EuGH sowohl zur Warenverkehrsfreiheit 959als auch zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit 960 als zwingende Erfordernisse desAllgemeininteresses anerkannt.Der Umweltschutz ist zudem ein ausdrückliches Ziel der Gemeinschaft (Art. 2 EG) und alsQuerschnittsaufgabe in allen Politikbereichen zu beachten (Art. 6 EG). Anders als demTierschutz 961 kommt ihm als zwingendem Allgemeininteresse europarechtlich unbestreitbargrundlegende Bedeutung zu.Schließlich lässt Art. 46 I EG aus Gründen des Gesundheitsschutzes Einschränkungen derNiederlassungsfreiheit und über den Verweis in Art. 55 EG auch Einschränkungen derDienstleistungsfreiheit durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften ausdrücklich zu. 962 Entsprechendist in Erwägungsgrund 27b der DLRL ausgeführt, dass „Ziele der öffentlichenGesundheit“ zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses i.S.d. Art. 9 I lit b) DLRL darstellen.Damit bleibt nur noch zu prüfen, ob die Einführung einer Anzeigepflicht zur Verwirklichungdieser Zwecke auch verhältnismäßig ist.Hierzu verlangt Art. 9 I lit c) DLRL präzisierend:959 Eingehend Schwarz, Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, S. 210 f. m.w.N.960 Müller-Graff, in: Streinz, EGV, Art. 43, Rn. 76 und Art. 49, Rn. 107.961 Dazu unter F. I. 3. a. (2) (b) (bb) (bbb).962 Dies gilt entgegen dem Wortlaut auch für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften, welche sich nicht nur anAusländer richten, vgl. Müller-Graff, a.a.O., Art. 46, Rn. 4 (zu Art. 46 bereits im Rahmen des Tierschutzrechtsoben unter F. I. 3. a. (2) (b) (bb) (bbb)).338

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