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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtAuslegungsbedürftig sind die Erfordernisse der „Gleichwertigkeit“ bzw- „Eindeutigkeit“.Es gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffein Richtlinien. 708 Praktisch wird die Feststellung der Gleichwertigkeit selbst bei Konkretisierungdes Maßstabs durch die mitgliedstaatliche Umsetzung von der Behördenpolitik im Einzelfallabhängen, da man dies kaum sektorenübergreifend abstrakt definieren kann. Die Ausnahmedes Art. 5 II 2 DLRL dürfte gerade im Bereich des BMVEL Spielräume eröffnen.Erwägungsgrund 24a konkretisiert den Bedeutungsgehalt. Offensichtlich orientiert man sichan der bekannten Rechtsprechung des EuGH zu den „Allgemeininteressen“ als Rechtfertigungsgrundfür Beschränkungen der Grundfreiheiten. In Erwägungsgrund 24a werden folgende,aus Sicht des Richtliniengebers relevante Belange genannt: „die öffentliche Ordnung,die öffentliche Sicherheit, der Verbraucherschutz, der Schutz der Dienstleistungsempfänger[…] der Umwelt einschließlich der städtischen Umwelt, der Gesundheit von Tieren […]“. Esfällt auf, dass anders als primärrechtlich in Art 46 EG vorgesehen oder in der Rechtsprechungdes EuGH anerkannt 709 , der Belang der Tiergesundheit genannt wird. Nationale Ausnahmenzu Gunsten des Tierschutzes sollen also zumindest im Geltungsbereich des Zweiten Kapitelsder DLRL (Niederlassungsfreiheit) offenbar zulässig sein. 710Allerdings ist die Reichweite der Ausnahme in Art. 5 II 2 DLRL sachgegenständlich begrenzt.Zum Schutz der betroffenen Belange soll es gerechtfertigt sein, dass der Dienstleisterqualifizierte Dokumente vorlegt. Legt er diese in formaler Hinsicht qualifizierten Nachweisevor und handelt es sich um solche, die auch inhaltlich „gleichwertig“ sind, muss das Dokumentanerkannt werden. Von der Anerkennungspflicht als solcher wird also keine allgemeineAusnahme gemacht. 711Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahme kann aus Sicht des effektiven Rechtsgüterschutzeszu Problemen führen: Zwar greift der Idee nach im Bereich der Tätigkeiten, welche unterdie Niederlassungsfreiheit fallen und Gegenstand des 2. Kapitels der DLRL sind, das Herkunftslandprinzip(Art. 16 DLRL) nicht. Es bleibt also grundsätzlich bei den nationalenSchutzstandards. Nun ist aber denkbar, dass über die Anerkennung von Dokumenten ausländischerBehörden mittelbar deren ggf. niedrige Standards transportiert („anerkannt“) werden.In welchem Ausmaß diese Gefahr besteht, hängt davon ab, welche Dokumente im Einzelnen708 Zu den angesprochenen Auslegungsfragen bereits einleitend im Ersten Teil unter A. III. und IV.; vgl. auchBaldus, GPR 2004, 114 f.709 Dazu am Beispiel des Tierschutzes unter F. I. 3. a. (2) (b) (bb) (bbb).710 Im Hinblick auf Ausnahmen zum Herkunftslandsprinzip im Rahmen des Dritten Kapitels (Dienstleistungsfreiheit)erweisen sich Ausnahmen zu Gunsten des Tierschutzes jedoch als weitaus problematischer,dazu sehr ausführlich unter F. I. 3. b. (2).711 Ausgenommen werden nur durch Absatz 3 einzelne ausgewählte Sachbereiche, dazu sogleich.262

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