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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDarstellung sub. 3. noch zeigen wird, kommt insbesondere der präzisen Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheiteine besondere Bedeutung zu.Hinsichtlich des praktischen Ablaufs der Untersuchung galt es im Anschluss an diese grundsätzlichenÜberlegungen, in einem nächsten Arbeitsschritt den konkreten Untersuchungsgegenstandeinzugrenzen. Hierzu mussten die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichenNormen des deutschen Rechts ausgewählt werden, welche im Geschäftsbereich des BMVELvon Bedeutung sind und diesen prägen.Im Privatrecht erwies sich dabei eine Systematisierung als sinnvoll, die zwischen dem Lauterkeitsrecht,dem Verbrauchervertragsrecht, dem Deliktsrecht und dem Recht derverbrauchervertraglichen Verbandsklagen unterscheidet.Im öffentlichen Recht bot sich zunächst eine systematische Zäsur zwischen Regeln des AllgemeinenVerwaltungsverfahrensrechts (1. Abschnitt des Dritten Teils) und Regeln des BesonderenVerwaltungsrechts (2. Abschnitt des Dritten Teils) an. Inhaltlicher Schwerpunkt derUntersuchungen zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht bildet die Verwaltungspraxisnach dem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz im Lichte der Vorgaben der DLRL. BesondereBeachtung fand dabei der praktisch voraussichtlich besonders bedeutsame Themenkomplexder grenzüberschreitenden Amtshilfe. Die Untersuchung der Normen des Besonderen Verwaltungsrechtsim Geschäftsbereich des BMVEL erfolgte dabei untergliedert nach ausgewähltenthematischen Referenzbereichen. Ausgehend von den Wünschen des BMVEL, wie sie insbesonderein der Reaktion auf unseren Zwischenbericht deutlich wurden, lag der Schwerpunktder Untersuchungen in den Referenzbereichen Tierschutzrecht, Pflanzenschutzrecht, Lebensmittelrechtund dem Recht zum Schutz vor Infektionskrankheiten.Im privatrechtlichen Teil des <strong>Gutachten</strong>s waren die Auswirkungen schwerpunktmäßig nichtim Sachrecht zu suchen, da die Richtlinie im Vergleich zum öffentlichen Recht relativ wenigeprivatrechtliche Sachregelungen enthält. Nachdem das Herkunftslandprinzip in Art. 16 DLRLfür das Privatrecht als Regelung des Kollisionsrechts qualifiziert werden konnte, lag ein wesentlicherSchwerpunkt der weiteren Analyse darin, zu untersuchen, welche Bereiche desPrivatrechts inwieweit durch dieses Prinzip erfasst werden. Dabei war von besonderer Bedeutung,den genauen Inhalt des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in den Art. 16 und 17 DLRLherauszuarbeiten und voneinander abzugrenzen.17

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