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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht► Referenzbereich 2: Pflanzenschutzrecht• Das Referenzbeispiel des Pflanzenschutzrechts zeigt deutlich, dass die Abgrenzungder DLRL zur Warenverkehrsfreiheit problematisch ist. So fallen großeTeile des Pflanzenschutzrechts bereits nicht in den Anwendungsbereich derDLRL. Es droht also eine erhebliche Zersplitterung der Regelungsbereiche.Insoweit sollte geklärt werden, ob dies aus Sicht einer effektiven und klaren Regulierungdes Binnenmarktes rechtspolitisch hinnehmbar ist.• Über die in Art. 5 II 1 und 10 III DLRL vorgesehenen Anerkennungspflichtenbzgl. Dokumenten des Herkunftslandes entfalten auch behördliche Bescheidezunehmend eine transnationale Wirkung. Möglicherweise besteht hierdie Gefahr, dass durch die weitreichende Anerkennungspflicht Standards desHerkunftslandes auch jenseits des eigentlichen Geltungsbereichs des Herkunftslandprinzipsdie nationalen Standards verdrängen („Herkunftslandprinzipdurch die Hintertür“). Als problematisch ist dabei anzusehen, dass – anders alsim direkten Geltungsbereichs des Herkunftslandprnzips durch Art. 17 DLRL –keine „allgemeinen Ausnahmen“ von der Anerkennungspflicht vorgesehen sind.Ob faktisch eine Aushebelung der nationalen Standards droht, hängt wesentlichvon der Auslegung des unbestimmten Tatbestandsmerkmals der sog.„Gleichwertigkeit“ der anzuerkennenden Dokumente ab. Hier sind Klarstellungenzum Bedeutungsgehalt, evtl. in den Erwägungsgründen, nötig. Je nach dabeierkennbar herrschender Interpretation sollte auf („allgemeine“) Ausnahmengedrängt werden.• Ob und inwieweit es bei der Anwendung deutscher Standards bleibt, hängt ingroßem Maße von der Auslegung der Ausnahmetatbestände ab. Im Anwendungsbereichdes Herkunftslandprinzips gilt dies in besonderem Maße für dieAusnahmen zum Schutz von Allgemeingütern in Art. 17 Nrn. 16 und 17 DLRL.Aus Sicht der Normenbestimmtheit scheint konkretisierungsbedürftig, wann i.S.d.Art. 17 Nr. 16 DLRL eine Ausnahme zum Schutz der genannten Güter „gerechtfertigt“,bzw. i.S.d. Art. 17 Nr. 17 DLRL „unerlässlich“ ist. Insbesondere sollteim weiteren Verfahren geklärt und klargestellt werden, inwieweit sich diePrüfung hier an der Rechtsprechung des EuGH zu orientieren hat. Soweit dies der410

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