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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht• In Bezug auf die von § 5 V VwVfG gestellten Anforderungen muss sich dasBMVEL darauf einrichten, dass die de lege lata bestehenden Anforderungen wegenihres offensichtlichen Widerspruches zur Richtlinie nicht mehr gestellt werden können;entweder weil diese Norm eine notwendige Modifizierung erfahren wird oderweil er für Amtshilfeersuchen betreffend Dienstleistungen für unanwendbar erklärtwird.• Auch die Regelung des § 6 VwVfG wird für das BMVEL sowohl bei eigenen Amtshilfebegehrenals auch bei –anfragen nicht mehr bestehen können. Stattdessen musssich das BMVEL in die Schaffung eines für ausländische Behörden zweckmäßigen,einheitlichen behördlichen Ansprechpartners einbringen, ebenso wie es sich selbstbei eigenen Anfragen immer an einen solchen im Ausland zu wenden haben wird.• Schließlich kann sich das BMVEL betreffend die Zulässigkeit der vermittels Amtshilfeangestrebten Maßnahme auch weiterhin an der Regelung des § 7 I 1. HSVwVfG orientieren; diese Zulässigkeit spielt für das Ministerium keine Rolle. Dagegenmuss es sich betreffend die Zulässigkeit der Durchführung der Amtshilfe aufÄnderungen im Geiste der Richtlinie einstellen.• Aufgrund dieses Anpassungsbedarfs wird bei der Durchsicht von Rechtsakten imZuständigkeitsbereich des BMVEL u.a. darauf zu achten sein, ob sich in FachrechtsaktenRegelungen betreffend die Amtshilfe finden. 562 Soweit dies der Fall ist, gilt esin einem zweiten Schritt zu fragen, ob die Regelungen den Anforderungen derDLRL (insbes. Art. 35 DLRL) entsprechen und welche Änderungen im Falle derUmsetzung der Vorgaben der DLRL in einem allgemeinem Gesetz nötig werden. 563Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, ob es sich bei speziellen Fachrechtsregelungenzur Amtshilfe um Normen handelt, welche aufgrund von Vorgaben in speziellen europäischenSekundärrechtsakten in die deutschen Fachgesetze eingefügt wurden. 564Denn auch diese Vorgaben sind bei der Umsetzung der DLRL, ggf. in einer rahmenbildendenallgemeinen Regelung zur grenzüberschreitenden Amtshilfe, zu berücksichtigen.562 Vgl. dazu das im zweiten Abschnitt dieses Teils unter E. vorgestellte Aufbaumuster bzgl. der untersuchtenReferenzbereiche.563 Vgl. etwa die summarische Analyse von § 16f TSchG (F. I. 3. c. (2)),§ 38a PflSchG (F. II. 4. c. (2)) oder §38 IV, VI, VII LFGB (F. III. c. (2)) im zweiten Abschnitt dieses Teils.564 Neben den o.g., in den Referenzbereichen des zweiten Abschnitts ausgewerteten Vorschriften sind etwaVorschriften wie § 22f FlHG, § 19b FuttMG oder § 19a und b TierZG in den Blick zu nehmen.217

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