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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDiese Arten der Amtshilfeersuchen betreffend die Kontrolle von ausländischen Anbietern imInland sollen wegen ihrer zu erwartenden Häufigkeit gegenüber den Amtshilfeersuchen betreffendDokumentenanforderungen im Falle der Niederlassung im Bestimmungsstaat imZentrum der folgenden Auseinandersetzungen stehen. Vor allem letztere führen zu möglichen,nachfolgend zu untersuchenden Widersprüchen mit dem VwVfG, die letztlich Änderungender behördlichen Praxis des BMVEL nach sich ziehen können. Die an ausländische Behördengerichteten Amtshilfeersuchen betreffen dagegen mehrheitlich die dortige behördliche Praxis.III.Europarechtliches Verständnis der AmtshilfeDas europäische Verwaltungsrecht hat ein bis dato noch nicht kodifiziertes Institut der „gemeinschaftsrechtlichenAmtshilfe“ 518 grenzüberschreitender Art herausgebildet, dass derDurchführung des Gemeinschaftsrechts dient, eine ungeschriebene objektivrechtliche Verpflichtungzur gemeinschaftsrechtlichen Amtshilfe bei diesbezüglichen Ersuchen auf Grundlagedes Gebots loyaler Zusammenarbeit darstellt und eine große Affinität zum bundesstaatlichenAmtshilfemodell aufweist 519 . Bisher ist diese Entwicklung noch in ihrem Beginn begriffen.Es lassen sich jedoch Ansätze einer bereichsspezifischen Kodifikation im Steuer-,Zoll- und Sozialverwaltungsrecht und im Bereich der dritten Säule der EU erkennen, wo direkteKontakte zwischen den unmittelbar zuständigen Verwaltungsstellen allgemein verbindlichangeordnet werden. Diese Ansätze, verbunden mit der oben genannten Verankerung desAmtshilferechts in der Europäischen Verfassung 520 , wirken sich bereits aktuell auf den materiellenGehalt der europaweit geleisteten Amtshilfe aus. Nach Meinung von Wettner könnenbereits in der jetzigen Gestalt des europäischen Amtshilferechts souveränitätsbedingte Vorbehalteder Gegenseitigkeit oder des nationalen Ordre Public keine Geltung mehr beanspruchen,weil auch die nationalen Behörden zur Verwirklichung des einheitlichen (Verwaltungs-)Rechtsraumes beizutragen hätten 521 . Wenn also die Richtlinie in diesem Bereich Regelungentrifft, kann sie bereits auf einem bestehenden Fundament aufbauen.518 Grundlegend jetzt Wettner, Amtshilfe, passim.519 Wettner, Amtshilfe, S. 162.520 Art. III – 185, Entwurf für eine Europäische Verfassung 2003.521 Wettner, Amtshilfe, S. 250.199

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