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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDLRL nicht Art. 16 DLRL sondern die Bestimmungen des Titels II der BARL maßgeblich987 :Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Kontext der Dienstleistungsfreiheit (TitelII BARL) enthält Art. 5 BARL folgenden Grundsatz:„Mitgliedstaaten können die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationeinschränken, wenn der Dienstleistera) im Herkunftsland rechtmäßig niedergelassen ist undb) den entsprechenden Beruf zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre dort ausgeübt hat.“Soweit es sich auch im Herkunftsland um einen reglementierten Beruf handelt, genügt sogarallein die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsland (Art. 5 I lit b) Satz 2 BARL).Angewandt auf den Sachkundenachweis bedeutet dies:Grundsätzlich muss das Bestimmungsland die Berufqualifikation des Dienstleisters anerkennen(vgl. Art. 4 BARL). Es darf die Dienstleistungsfreiheit also nicht dadurch einschränken,dass es vom Dienstleister Abschlusszeugnisse verlangt (vgl. die Anforderungen nach § 1 I 1Variante 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) oder diesen einer speziellen Sachkundeprüfungunterzieht (vgl. § 1 I 1 Variante 3 i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung).Allerdings sieht Art. 7 BARL entscheidende Ausnahmen vor: So wird dem Bestimmungsmitgliedstaatdas Recht eingeräumt vom Dienstleister zu verlangen, dass er sich im Falle dererstmaligen Dienstleistungserbringung bei der zuständigen Behörde meldet (Art. 7 I BARL).Dabei kann von ihm u.a. ein sog. Berufsqualifikationsnachweis verlangt werden (Art. 7 II litc) BARL). Gemeint sind offensichtlich insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigeBefähigungsnachweise über abgeschlossene, staatlich anerkannte Ausbildungen (vgl.Art. 3 I lit b) und c) BARL). Für die Sachkundeprüfung nach § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung dürfte sich mit Art. 7 IV UAbs. 1 und 3 BARL eine einschlägigeSonderregelung finden, nach der gilt:987 Die BARL spricht nicht von „Bestimmungsland“, sondern von „Aufnahmemitgliedstaat“.349

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