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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtangesehen werden kann: Als einen solchen bezeichnet Artikel 46 I EG 1058 , der selbst explizitden Begriff „öffentliche Gesundheit“ verwendet, den von einem Mitgliedsstaat angestrebtenqualitativen Standard der Gesundheitslage in seinem Hoheitsgebiet. 1059 Folglich muss sich dasBMVEL dem ersten Eindruck nach auf keine substanziellen Änderungen in diesem Bereicheinstellen. Es wird sich vielmehr in vielen Fällen auf die Ausnahmen berufen können.Dieser summarische Befund bedarf allerdings der Konkretisierung.1. Fallen die geregelten Tätigkeiten überhaupt unter den Dienstleistungsbegriff?In einem ersten Schritt ist zu untersuchen, welche der durch den achten Abschnitt des IfSGgeregelten Tätigkeiten überhaupt in den Anwendungsbereich der DLRL fallen. Dazu wird,wie schon zuvor, ein besonderes Augenmerk auf die allgemeinen Vorgaben im Ersten Kapitelder DLRL gerichtet und in diesem Zusammenhang gefragt:► Suchfragen:• Handelt es sich um eine Dienstleistung i.S.d. Art. 2 I, 4 Nr. 1 DLRL?; insbesondere:Bedarf es einer Abgrenzung zur nicht durch die DLRL erfassten Warenverkehrsfreiheit?• Ist im Einzelfall das Vorliegen einer Niederlassung i.S.d. Art. 4 Nr. 5 DLRL fraglich?• Greift eine der Ausnahmen vom Anwendungsbereich in Art. 2 II DLRL?Die im Rahmen des achten Abschnitts des IfSG relevanten Tätigkeiten betreffen vor allemsolche im Umgang mit Lebensmitteln. § 42 IfSG führt im 1. Absatz unter Buchstabe a) dieTätigkeiten des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln auf.Darüber hinaus nennt lit. b) generalklauselartig noch Tätigkeiten „in Küchen von Gaststättenund sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung“. Bei nähererBetrachtung dieser Tätigkeiten wird deutlich, dass sie sämtlich zumindest nicht per se alsDienstleistungen i.S.d. Richtlinie angesehen werden können, ihr Dienstleistungscharaktervielmehr erst jeweils genau zu bestimmen ist:a. Herstellen von Lebensmitteln1058 Im Sinne der bereits dargestellten (vgl. oben im Ersten Teil sub A. IV.) europäisch-autonomen Auslegungder Richtlinie kommt für den Begriff der „öffentlichen Gesundheit“ primär eine Anknüpfung an europarechtlicheNormen in Betracht.1059 Müller-Graff, in: Streinz, EG, Art. 46, Rn. 12.394

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