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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtII.Das LauterkeitsrechtDas Lauterkeitsrecht ist seit der Reform im Juli 2004 im (neuen) UWG geregelt. 207 Ziel derReform war es, das als besonders restriktiv empfundene Lauterkeitsrecht des alten UWG ausdem Jahr 1909 zu modernisieren und zu liberalisieren. 208 Die verbraucherschützende Funktiondes neuen Gesetzes wird bereits in § 1 UWG deutlich, der erstmals eine ausdrücklicheSchutzzweckbestimmung enthält. Danach dient das Gesetz neben den Interessen der Allgemeinheitan einem unverfälschten Wettbewerb insbesondere dem „Schutz der Mitbewerber,der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteremWettbewerb“ (sog. Schutzzwecktrias). 209 Zu diesem Zweck verbietet § 3 UWG „unlautereWettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber,der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“.Konkretisiert werden diese Generalklausel und der weite Begriff des „unlauterenWettbewerbs“ in den §§ 4 – 7 UWG. So sind etwa Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheitder Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss verboten (§ 4 Nr. 1 UWG),darf die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslagevon Verbrauchern nicht ausgenutzt werden (§ 4 Nr. 2 UWG) und sind irreführende Werbungund unzumutbare Belästigungen bei Werbemaßnahmen untersagt (§§ 5, 7 UWG). Im Falleder Zuwiderhandlung sieht Kapitel 2 erhebliche Rechtsfolgen vor. So können zwar nicht dieVerbraucher selbst, jedoch unter anderem sog „qualifizierte Einrichtungen“ nach § 8 UWGauf Beseitigung und Unterlassung klagen. Zu diesen sind nach § 8 III Nr. 3 UWG i.V.m. § 4II UKlaG unter näher bestimmten Voraussetzungen auch rechtsfähige Verbände zu zählen, zuderen „satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärungund Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen […]“.Ferner sieht § 10 UWG bei vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbshandlungen zu Lasten einerVielzahl von Abnehmern sogar die Möglichkeit vor, den erzielten Gewinn zugunsten desBundeshaushaltes herauszuverlangen. Denn regelmäßig werden die Abnehmer – insbes. Ver-207 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004, BGBl. I S.1414. Mittlerweile (am 12.Juni 2005) ist die EG-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG; ABl.EU Nr. L 149 S.22) in Kraft getreten, die bis zum 12. Juni 2007 in nationales Recht umzusetzen ist. Der Bundesgesetzgeberwird also das reformierte UWG an die neuen Bestimmungen der Richtlinie anpassen müssen. Zu dendamit verbundenen Problemen: Seichter, WRP 2005, 1087.208 Eingehend zur Reform des UWG Trube, JurPC Web-Dok. 228/2004, Abs. 1-107.209 Ring kritisiert, dass das Gesetz durch die Betonung der Verbraucherinteressen einen Weg weg vom Lauterkeitsrechtund hin zum Verbraucherschutzrecht verstetige. Der Gesetzgeber habe versäumt, ein wirklichflexibles, wirtschaftsfreundliches Wettbewerbsrecht zu schaffen, ZGS 2004, 373 (377).73

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