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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichttreffend die Amtshilfe über ihre explizite Regelung weit hinaus: Hier wird seitens der EuropäischenUnion ein expliziter Zugriff auf die Verwaltungsorganisation der Mitgliedsstaatengenommen, weil diese zumindest eine neue Zuständigkeit in Bezug auf die behördlicheAußenkommunikation schaffen müssen 583 . Wenn auch der Art. 6 DLRL am Ende ausführt,„die Aufteilung der Aufgaben oder Zuständigkeiten zwischen den zuständigen nationalenStellen in den nationalen Systemen“ werde nicht berührt, so sind mittelbare Auswirkungenauf eben diese Aufgaben und Zuständigkeiten trotzdem gegeben, weil es den „OSS“ bisherzumindest im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht nicht gibt, er also neu geschaffen undmit Kompetenzen ausgestattet werden muss. Für betroffene deutsche Behörden wie dasBMVEL stellt sich deshalb die Frage, ob sie vermittels des angestrebten einheitlichen Auftrittsnach außen Zuständigkeiten gewinnen oder abgeben.II.AuslegungsmöglichkeitenGrundsätzlich lassen sich dem für den Art. 6 DLRL relevanten Erwägungsgrund 25 mindestenszwei Umsetzungsmöglichkeiten innerhalb des nationalen Rechts entnehmen: Die einheitlichenAnsprechpartner sind „unmittelbar für die Ausstellung der für die Aufnahme einerDienstleistungstätigkeit erforderlichen Dokumente zuständig […] oder als Mittler zwischendem Dienstleistungserbringer und den unmittelbar zuständigen Behörden“. Demnach kannder nationale, die Richtlinie umsetzende Gesetzgeber entweder eine Zuständigkeitskonzentrationbeim OSS oder eine bloße Kommunikationskonzentration an dieser Stelle vornehmen.1. Auslegung mit nachgelagerten ZuständigkeitsveränderungenSollten nach geltendem deutschem Recht an einer Genehmigungsvergabe mehrere Behördenbeteiligt sein und diese jeweils auch besondere Genehmigungsverfahren autark bearbeiten, somüssen sich Genehmigungsersuchende de lege lata an die im jeweiligen Verfahrensabschnittzuständige Behörde wenden, sofern nicht die oben genannten Ausnahmeverfahren einschlägigsind. Dieses Erfordernis bestünde auch für die ausländischen Genehmigungsersuchenden,wird aber eine völlige Umwandlung durch das Institut des einheitlichen Ansprechpartnerserfahren: Der deutsche Verwaltungsträger ist nun gezwungen, wenn nicht explizit Zuständigkeitenso doch zumindest Fachwissen bei den einheitlichen Ansprechpartnern zu bündeln,weil diese nach dem Richtlinienentwurf zwangsläufig Auskünfte über solche Bereiche geben583 Diesbezüglich führen Böhret/Grunow/Ziekow, Speyerer <strong>Gutachten</strong> Dienstleistungsrichtlinie treffend aus:„auch bloß die informationelle Oberfläche entfaltet Bündelungseffekte“, dort S. 225.222

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