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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtGleiches gilt für die Anordnungen des Artikels 10 DLRL, weil diese Vorschrift in den Absätzeneins und zwei nur Vorgaben zur Ermessensausübung macht, während die §§ 42 f. IfSGden betroffenen Behörden gerade kein Ermessen einräumen. Dort ist vielmehr von einer gebundenenVerwaltungsentscheidung auszugehen:„Personen, die [bestimmte Krankheiten haben] dürfen nicht tätig sein“ (§ 42 I)„Personen dürfen […] nur dann ausüben […], wenn durch […] Bescheinigung […] nachgewiesenist“ (§ 43 I)Allein § 42 V IfSG scheint von einem legislativen Ermessen des Bundesministeriums fürGesundheit und Soziale Sicherung in Bezug auf die Festsetzung relevanter Krankheiten undbetroffener Lebensmittel auszugehen. Ein derartiges Ermessen in Bezug auf die Gefährlichkeitbestimmter Krankheiten für die öffentliche Gesundheit will der Artikel 10 DLRL jedochoffensichtlich nicht einschränken. Denn Art. 10 DLRL zielt auf die transparente undvorhersehbare Anwendung bestehender Normen durch Vollzugsbehörden. Im Falle des § 42V IfSG wird die Exekutive auf der Grundlage einer durch die Legislative im Wege einer Ermächtigungsgrundlagedelegierten Normsetzungsbefugnis rechtssetzend tätig. Aus Sicht derGewaltenteilung scheint Art. 10 DLRL allein den ermessensfehlerfreien Gesetzesvollzug alsoriginäre Exekutivaufgabe, nicht aber eigentlich der legislativen Gewalt zukommende, ausnahmsweisean die Exekutive delegierte Aufgaben zu erfassen.b. Regelungen betreffend die DienstleistungsfreiheitArt. 16 DLRL ordnet für Dienstleistungsanbieter ohne Niederlassung in Deutschland betreffenddie Aufnahme und Ausübung ihrer Dienstleistung allein die Geltung des Rechtes ihresHerkunftsstaates an. Der sachlich weite Anwendungsbereich dieses Prinzips 1077 erstreckt sichsachgegenständlich auch auf im Rahmen einer Dienstleistungserbringung relevante Normendes Infektionsschutzes im IfSG.(1) Das IfSG im Lichte des HerkunftslandprinzipsDas zur umfassenden Geltung durch die Richtlinie berufene Herkunftslandprinzip verbietetnach Artikel 16 III DLRL bestimmte nationale Anforderungen an Dienstleister, von denenzwei auch die im IfSG geregelten Anforderungen erfassen könnten:1077 Dazu bereits einleiten im Ersten Teil unter B. I.405

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