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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtrensvorschriften. Als Regelungen des Prozessrechts unterfallen sie dem lex fori-Prinzip undsind somit bei Klagen in Deutschland weiterhin anwendbar. 4962. ZwischenergebnisDamit haben die Untersuchungen zu folgendem Zwischenergebnis geführt. Bei Dienstleistungen,die vorübergehend von einer ausländischen Niederlassung aus in Deutschland in Ausübungder primärrechtlichen Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, findet die materiellrechtlichenVorschriften des UKlaG bei verbrauchervertraglichen Verbandsklagen in Zukunftwohl keine Anwendung mehr. Maßgeblich wird vielmehr das Recht des Herkunftsmitgliedstaatssein.Für den Beispielfall ergibt sich damit folgende Lösung:T wird bei der Erbringung seiner Malerleistungen in Deutschland in Ausübung derprimärrechtlichen Dienstleistungsfreiheit tätig. In diesem Bereich ist das deutscheUKlaG nicht mehr anwendbar. Dass also nach deutschem Recht aufgrund der unterlassenenBelehrungen über das Bestehen eines Widerrufsrechts ein Unterlassungsanspruchbesteht, ist ohne Belang. Allein das tschechische Recht der verbraucherschützendenVerbandsklagen entscheidet über die Frage, ob ein Unterlassungsanspruchbesteht.IV.Ergebnis zum Recht der verbrauchervertraglichen VerbandsklagenDamit haben die Untersuchungen zu den Auswirkungen der Richtlinie auf das Recht der verbrauchervertraglichenVerbandsklagen des UKlaG zusammengefasst zu folgendem Ergebnisgeführt:Modalität der DienstleistungDienstleistungen in Ausübungder Niederlassungs-Einschlägige Vorschriftender DLRLArt. 44 DLRLAuswirkungen auf dasUKlaGErgänzung des § 2 IIUKlaG:Die genannten verbraucherschützendenVorschriften der DLRL sollten inden Katalog der Verbraucherschutzge-496 Zum lex fori-Prinzip bereits oben sub H III1a).188

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