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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtüberhaupt auf die durch die DLRL begründete Amtshilfe angewendet werden kann, weil sichhier mindestens drei Probleme stellen:• Zunächst stellt der Richtlinienentwurf ein derartiges Erfordernis bei der Auswahlder zu ersuchenden Behörde nicht auf, ausländische Behörden müssen sich nach der Richtlinienicht an eine spezielle, nach § 6 VwVfG zu ersuchende Behörde wenden. Diese Freiheitin der Anfrage muss per se noch keinen Widerspruch zum geltenden deutschen Recht darstellen,weil das verwendete Adverb des § 6, „möglichst“, keine zwangsläufige Befolgung deraufgestellten Regel vorgibt; es kann begründete Ausnahmen von der vorgeschriebenen Auswahlgeben. Sofern die Ausnahmen aber zur Regel werden, sofern also ausländische Behördenregelmäßig nicht bei der nach § 6 VwVfG zuständigen Stelle um Amtshilfe ersuchen,scheint sich eine Kollision mit der Wertung des § 6 VwVfG zu ergeben. Das BMVEL als angefragteBehörde würde sich selbst als gegebenenfalls unzuständig i.S.v. § 6 VwVfG erachten.Für die angefragte Behörde ist dann unklar, ob sie bei Erbringung einer Amtshilfe gesetzeskonformi.S.v. § 6 VwVfG handelt. Man könnte dem dabei denkbaren instanziellen Zuständigkeitswiderspruch547 entgehen, indem qua gesetzlicher Festlegung der § 6 VwVfG aufAmtshilfeersuchen nach der Dienstleistungsrichtlinie nicht angewendet wird oder stattdessenein dem „OSS“ 548 vergleichbarer einheitlicher Ansprechpartner für die um Amtshilfe ersuchendenausländischen Behörden geschaffen wird. In diese letztgenannte Richtung scheintauch der Art. 35 II DLRL zu tendieren:„Für die Zwecke von Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellenund teilen deren Bezeichnung, Anschrift und Erreichbarkeit den übrigen Mitgliedstaatenund der Kommission mit.“Sollte dieser Weg allerdings nicht beschritten werden, kann es zu weiteren Widersprüchenkommen.• Zum zweiten ist nicht ersichtlich, wonach, im Falle der Anwendung des § 6 VwVfG,im europäischen Vergleich der nach Bundesrecht möglichst zu ersuchende „Verwaltungszweig“bestimmt werden soll. Im Amtshilfeverfahren betreffend Diensleistungen könnenausländische Behörden, ohne detaillierte Kenntnis der deutschen Behördenstruktur, kaumdiejenige Behörde bestimmen, die ihrem eigenen „Verwaltungszweig“ entspricht; geschweige547 Diese Problematik erwähnt auch Schliesky, DVBl 2005, 887 (893).548 Siehe dazu die Ausführungen unten im ersten Abschnitt des dritten Teils sub D.210

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