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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtIII.Kapitel 3 – Dienstleistungsfreiheit der DienstleistungserbringerAus der Summe der Regelungen des dritten Kapitels der DLRL sind für die Untersuchung dereinschlägigen Rechtsakte im Zuständigkeitsbereich des BMVEL vorwiegend nur die Bestimmungenim ersten Abschnitt („Herkunftslandprinzip und Ausnahmen“) relevant. 751 Aber auchbezogen auf diesen engen Ausschnitt stellt sich angesichts des Art. 16 DLRL (1.) nicht dieFrage nach potentiellen Änderungen von Rechtakten im Zuständigkeitsbereich des BMVEL,sondern die, wann es ausnahmsweise bei der Anwendung der deutschen Standards bleibt (2.).1. Art. 16 DLRL – HerkunftslandprinzipFür die Fälle einer nur vorübergehenden Dienstleistungserbringung im Zielland ordnet Art. 16I DLRL die grundsätzliche Geltung der Bestimmungen des Herkunftslandes an. 752 Aus Sichtdes BMVEL ist bei der Durchsicht der Rechtsakte besonders darauf zu achten, ob durch dieUnanwendbarkeit deutscher Rechtsakte eine signifikante Herabsetzung von Schutzstandardsdroht. Dazu ist zunächst zu prüfen, ob das in Art. 16 I DLRL angeordnte Herkunftslandprinziptatbestandlich greift und zu fragen:►Suchfragen:• Wo droht durch das Herkunftslandprinzips nach Art. 16 I DLRL erkennbar eine Herabsetzungder deutschen Standards, weil konkrete nationale Normen nicht mehranwendbar sind?• Finden sich Fälle des Katalogs in Art. 16 III DLRL, welcher (deklaratorische) Hinweisegibt, in welchen Regelungsbereichen die Anwendung des Herkunftslandsprinzipsgeboten ist?2. Art. 17 DLRL – Allgemeine Ausnahmen vom HerkunftslandprinzipArt. 17 Nrn. 8, 16 und 17 DLRL: „Artikel 16 findet keine Anwendung auf8. bezüglich der Berufsqualifikationen die Angelegenheiten, die unter Titel II der Richtlinie…/.../EG zur Anerkennung der Berufsqualifikationen fallen; […]751 Die Bestimmunngen in Abschnitt 2 („Rechte der Dienstleistungsempfänger“) sowie des Abschnitts 3(„Entsendung von Arbeitsnehmern“) betreffen prima vista nicht die Rechtsakte im Zuständigkeisbereichdes BMVEL. Nähere Untersuchungen sind angesichts des äußerst begrenzten Untersuchungszeitraumsausgeschlossen.752 Auf Art. 16 DLRL wurde bereits im Ersten Teil einleitend unter B. I. sowie im Zweiten Teil unter D. nähereingegangen; zum Tatbestand sei auf die dortigen Ausführungen verwiesen.278

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