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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtwendung einzelner nationaler Regelungen des Zielstaates bleiben. Voraussetzung ist, dassdies zum Schutz der genannten Rechtsgüter „gerechtfertigt“ ist. 30 Art. 17 Nr. 17 DLRL lässtAusnahmen zu, wenn sie der Vermeidung lokaler „Risiken“ dienen und diese „zur Aufrechterhaltungder öffentlichen Ordnung (...) unerlässlich“ sind. 31VI.Europäisch-autonome Auslegung der DLRLBei der Auslegung europäischer Rechtsakte kann nicht schlicht auf die aus dem nationalenRecht bekannten Auslegungsmethoden zurückgegriffen werden. 32 Als EG-Norm ist dieDLRL dem internationalen Einheitsrecht zuzuordnen und unterliegt besonderen Auslegungsgrundsätzen.Da sie Ziele weitgehend nur durch Rahmenvorgaben umschreibt, ist sie als InternationalesEinheits-Rahmenrecht zu qualifizieren. 33 Die allgemeinen methodischenGrundlagen der Rechtsauslegung gelten in den besonderen Ausprägungen, die es bei allenRegelungen des internationalen Einheitsrechts im Allgemeinen und des EG-Rechts im Besonderenzu beachten gilt: 34 Insbesondere ist dem Gedanken der Einheit der EuropäischenRechtsordnung Rechung zu tragen. 35 Als autonome Rechtsordnung verfolgt sie selbständigeZiele, Systemgedanken, deren Eigencharakter es zu berücksichtigen gilt.Hieraus resultieren folgende Grundsätze einer europäisch-autonomen Auslegung 36 :1. WortlautWie im deutschen Recht 37 ist auch im europäischen Recht der Wortlaut Ausgangspunkt derAuslegung. 38 Konzepte und Begriffe haben allerdings selbst dann, wenn diese in den nationalenRechtsordnungen verwendet werden oder gar am Vorbild mitgliedstaatlicher Regelungen30 Eingehend zur konkreten Bedeutung dieser Voraussetzung im 2. Abschnitt des Dritten Teils sub D. III1)und F. I, 3b), (2).31 Näher zu dieser Bestimmung im 2. Abschnitt des DrittenTeils sub D. III2) und F. I, 3b), (2).32 Zur Methodik statt aller Larenz, Methodenlehre, S. 320 ff. Die zur Auslegung heranzuziehenden Methodenstellen keinen geschlossenen Kanon dar, sondern sind vielfältig kombiniert. Sie werden durch die Pflichtzur verfassungsorientierten und verfassungskonformen Auslegung überlagert. Hinzugetreten ist die EGrechtskonforme,insbesondere die richtlinienkonforme Auslegung, als ein zwar anerkanntes, in seinenVoraussetzungen und Konsequenzen aber noch recht unsicheres Instrument, vgl. Schmidt-Aßmann, Ordnungsidee,2/17 m.w.N.33 Dazu Kropholler, Internationales Einheitsrecht, S. 1 und 291.34 Pfeiffer, in: Grabitz/Hilf, Recht der Europäischen Union, Bd. III, RL 93/13/EWG, Vorbem., Rn. 19 m.w.N.35 Bleckmann/Pieper, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Bd. I, B. I, Rn. 53.36 Pfeiffer, in: Grabitz/Hilf, Recht der Europäischen Union, Bd. III, RL 93/13/EWG, Vorbem., Rn. 20 amBeispiel der Klauselrichtlinie als europäischer Rahmenrichtlinie; eingehend zu den AuslegungsmethodenBleckmann/Pieper, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Bd. I, B. I, Rn. 5 ff.37 Baldus, GPR 2004, 114.38 Bleckmann/Pieper, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Bd. I, B. I, Rn. 5 f.24

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