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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtsetz: Das Betreiben einer gentechnischen Anlage i.S.d. § 3 Nr. 4 GenTG kann eine „Dienstleistung“sein.Bei den das Verkehrswesen betreffenden Gesetzen StVG, HaftPflG und LuftVG ist zu berücksichtigen,dass die Richtlinie nach Art. 2 II lit. c auf Dienstleistungen auf dem Gebiet desVerkehrs grds. keine Anwendung findet. 264 Insbesondere also Transportdienste fallen nicht inden Anwendungsbereich der Richtlinie. 265 Vor allem hinsichtlich des Straßenverkehrsgesetzesist damit jedoch noch nicht gesagt, dass die Richtlinie keine Auswirkungen auch auf Anwendungund Inhalt des StVG haben könnte. Denn es ist denkbar, dass Erbringer von durch dieRichtlinie erfassten Dienstleistungen auf ihrem Weg zum Bestimmungsort etwa einen Verkehrsunfallverursachen. Wenn etwa der elsässische Handwerker zu einem Kunden nachDeutschland fährt und auf dem Weg dorthin auf deutschem Staatsgebiet in einen Verkehrsunfallverwickelt wird, ist es durchaus denkbar, dass sich etwa bei der Frage des anwendbarenHaftungsrechts Modifikationen durch die Richtlinie ergeben.Im Bereich der allgemeinen deliktischen Haftung nach dem BGB, die durch anerkannte Beweiserleichterungenfür Verbraucher ebenfalls verbraucherschützend sein kann 266 , ist Folgendeszu beachten: Es ist selbstverständlich stets möglich, dass ein Dienstleistungserbringeri.S.d. Richtlinie bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine unerlaubte Handlung begeht. So istetwa der Fall denkbar, dass ein französischer Frisör, der eine Niederlassung in Deutschlandhat oder auch nur grenzüberschreitend seine Dienstleistungen erbringt, bei der Ausübung seinerTätigkeit einen Kunden verletzt, z.B. weil er ihm versehentlich ins Ohr schneidet. In diesemFall kommen nach deutschem Rechtsverständnis neben vertraglichen Ansprüchen auchdeliktische Ansprüche des Geschädigten in Betracht. Durchaus denkbar ist es dann, dass dieDienstleistungsrichtlinie diese außervertragliche Haftung modifiziert. Mit anderen Worten:Unabhängig von der konkreten Art der Dienstleistung und unabhängig davon, ob im deutschenRecht hierfür ein spezielles Gesetz über die außervertragliche Haftung existiert, kanndie Richtlinie in allen Fällen Auswirkungen auf die außervertragliche Haftung von Dienstleistungserbringernhaben. Aus diesem Grund werden im weiteren Untersuchungsverlauf dieAuswirkungen der Richtlinie auf die deliktische Haftung spartenübergreifend und allgemeinzu analysieren sein, ohne dass ein bestimmtes Gesetz besonders hervorgehoben wird.264 Ausgenommen sind die Geldbeförderung sowie der Leichentransport.265 Vgl. auch Erwägungsgrund 12, der etwa Taxis und Krankenwagen nennt.266 Vgl. oben sub C. XI).87

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