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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtDer Begriff des „Herstellens“ beschreibt schon seinem natürlichen Wortsinn nach die Urproduktionvon Gütern. Zwar stellt diese Urproduktion in der Regel eine Leistungserbringungmit wirtschaftlichem Wert gegen Gegenleistung dar 1060 , allerdings ist für den auch zur Auslegungvon Sekundärrecht maßgeblichen Dienstleistungsbegriff des Artikels 50 EG im Gegensatzzur Warenverkehrsfreiheit eine Unkörperlichkeit kennzeichnend 1061 . Die Urproduktion inForm des Herstellens hat aber als Wesensmerkmal eine Körperlichkeit. Es sind zwar Ausnahmenvon der Körperlichkeit eines Erzeugnisses vorstellbar – zu denken ist u.a. an die Produktionvon Energie – jedoch wird in aller Regel im Rahmen einer Herstellung eine körperlicheSache hergestellt. Folglich unterfällt die erste von § 42 I IfSG benannte Tätigkeit ihremnatürlichen Wortsinn nach nicht dem Dienstleistungsbegriff der Richtlinie.Es ist kein Anhaltspunkt erkennbar, diesen auf dem natürlichen Wortsinn beruhenden Befunddurch weitere Untersuchungen unter Berücksichtigung systematischer oder teleologischerErwägungen in Frage zu stellen.b. Behandeln von LebensmittelnDie Tätigkeit des „Behandelns“ beschreibt immer die Arbeit an einem körperlichen Gegenstand.Letzterer existiert schon vor der Behandlung und, wenn auch in einer geänderten Form,ebenso nach einer Behandlung. Darüber hinaus ist eine Behandlung als vergütete Tätigkeit zubezeichnen, die immer auf Vorhandenes zurückgreift. Weiterhin erfolgt eine Behandlung inder Regel gegen Entgelt, sie hat demnach auch wirtschaftlichen Wert und muss dann alsDienstleistung im Sinne der Richtlinie bezeichnet werden.c. InverkehrbringenDie oben schon näher erläuterte 1062 Tätigkeit des Inverkehrbringens unterfällt, wie auch ihrnatürlicher Wortsinn nahe legt, der Warenverkehrsfreiheit und scheidet damit für die Anwendungder DLRL aus. 1063d. Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und sonstigen EinrichtungenFür sämtliche Arbeiten in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen ist festzustellen,dass sie zwar nach Anschauungen des täglichen Lebens durchaus erzeugend tätig sind,1060 Vgl. hierzu oben F. III. 1.1061 Siehe oben sub D. I. 1. 4. a oder F. II 1.1062 Dazu oben F. II. 1.1063 Eingehend dazu anhand der parallelen Fragestellungen im Pflanzenschutz- und Lebensmittelrecht obenunter F. II. 1 und F. III. 1.395

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