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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtc) das angestrebte Ziel kann nicht durch eine weniger einschränkende Maßnahme erreichtwerden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksamzu sein.“Art. 9 DLRL legt als Grundsatz fest, dass Genehmigungsregelungen für Aufnahme und Ausübungvon Dienstleistungen rechtfertigungsbedürftige Ausnahmen sind.Erneut wird dabei zur Rechtfertigung einer Beibehaltung von Genehmigungserfordernissendes Bestimmungsstaates für die dortige Aufnahme einer dauerhaften Dienstleistungstätigkeitauf "zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls" verwiesen. Zur Konkretisierung nenntErwägungsgrund 27b unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheitenunter anderem "Ziele der öffentlichen Gesundheit". Als zwingende Erfordernisse desAllgemeinwohls können danach grundsätzlich etwa Belange des Gesundheitsschutzes durchRegelungen zum Schutz vor Infektionskrankheiten, Regelungen des PflanzenschutzoderLebensmittelrechts angesehen werden. Die Rechtfertigung steht allerdings nach Art. 9I a) und c) DLRL – dem Vorbild der Grundfreiheitenkontrolle entsprechend – unter dem Vorbehalt,dass die mitgliedstaatliche Maßnahme nicht diskriminierend und verhältnismäßig ist.Für das BMVEL ist Art. 9 DLRL von großer Relevanz. Häufig finden sich in Fachgesetzendes BMVEL sektorspezifische Genehmigungserfordernisse. Nicht selten dienen die vorgeschriebenenZulassungserfordernisse gerade den o.g. Allgemeinbelangen, welche die Beibehaltungmitgliedstaatlicher Genehmigungsregelungen rechtfertigen.Allerdings stellen sich im Zusammenhang mit der Auslegung speziell des Art. 9 I DLRL einigeAuslegungsfragen.Konkretisierungsbedürftig ist vor allem der unter Zugrundelegeung einer europäischautonomenPerspektive zu interpretierende Begriff der „Genehmigung“. Die Zielsetzung derDLRL, Hemmnisse für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer abzubauen, legt es nahe,den Begriff funktional zu verstehen und daher weit zu interpretieren.Gestützt wird diese Auslegung durch Erwägungsgrund 27a, der – abgesehen von speziellenEinschränkungen in S. 2 und 3 – denkbar weit lediglich von „Entscheidungen einer zuständigenStelle“ spricht.270

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