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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht(1) Zulässigkeitsvoraussetzung: ErschwernisgrundÄhnliche Problematiken wie im Rahmen des § 4 VwVfG stellen sich bei näherer Betrachtungdes § 5 VwVfG. So könnten die Voraussetzungen, unter denen eine Amtshilfe nach deutschemRecht nur zulässig ist und die in § 5 VwVfG eine abschließende Aufzählung erfahren,für die Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden ausgeschlossen sein, weil nach der Richtliniean die Erfüllung der Amtshilfe keine Bedingungen geknüpft werden dürfen:„Die Mitgliedsstaaten leisten einander Amtshilfe.“Demnach dürften die deutschen Behörden den § 5 VwVfG nicht prüfen, seine Erfüllungnicht zur Voraussetzung der Leistung von Amtshilfe machen und diese Norm wäre vomBMVEL im Falle eines Amtshilfeersuchens nicht zu prüfen. Allerdings kann vielleicht imWege der richtlinienkonformen Gesetzesauslegung angenommen werden, dass für Amtshilfeersuchenausländischer Behörden betreffend die Kontrolle von Dienstleistungsanbieternzumindest die Voraussetzungen des § 5 I Nr. 5 VwVfG immer vorliegen. Dann wäre europäischeAmtshilfe auch nach geltendem bundesdeutschem Verwaltungsverfahrensrecht zumindestnach § 5 VwVfG zulässig. Letzteres scheint nahe zu liegen, weil der § 5 I Nr. 5VwVfG schon seinem Wortlaut nach die Fälle des ausländischen Amtshilfeersuchens zu umfassenscheint: So ist es für eine ausländische Behörde, also die des Herkunftslandes, im Vergleichzu einer deutschen Behörde des Bestimmungsstaates in aller Regel nur „mit wesentlichgrößerem Aufwand“ (vgl. Wortlaut § 5 I Nr. 5) möglich, Informationen über eine innerhalbdes Bestimmungsstaates Deutschland erbrachte Dienstleistung einzuholen; § 5 I Nr. 5 VwVfGwäre demnach immer erfüllt.(2) Unklarheiten betreffend die zuständige AufsichtsbehördeDer in § 5 V VwVfG näher geregelte Umgang mit divergierenden Auffassungen betreffenddie Zulässigkeit einer Amtshilfe zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde wird inseiner jetzigen Form nicht auf die von der DLRL betroffenen Rechtsverhältnisse Anwendungfinden können. So heißt es im bezeichneten Absatz, bei divergierenden Auffassungen hat „die4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz derersuchten Behörde befinden;5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.[…](5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe für nicht verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behördeihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Verpflichtungzur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nichtbesteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.“208

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