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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtüber Allgemeine Geschäftsbedingungen (Art. 26 lit. f DLRL) und Klauseln über das auf denVertrag anwendbare Recht und/oder den Gerichtsstand (Art. 26 lit. g DLRL) auch bei reinenInlandsdienstleistungen von großer Bedeutung für den Dienstleistungsempfänger.Auch aus Art. 26 V DLRL ergeben sich keine Widersprüche. Danach hindern die Informationspflichten„gemäß diesem Kapitel“ die Mitgliedstaaten nicht daran, „zusätzliche Informationspflichtenfür Dienstleistungserbringer, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind,vorzuschreiben“. Auf den ersten Blick mag die Norm nur für Dienstleistungserbringer gelten,die in Ausübung der Niederlassungsfreiheit, also nicht grenzüberschreitend tätig werden.Denn nur bei diesen ist der Dienstleistungserbringer auch tatsächlich im Empfangsmitgliedstaat,d.h. „ihrem Hoheitsgebiet“, niedergelassen. Allerdings können auch Dienstleister, diegrenzüberschreitend in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungen erbringen, imHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sein. Die Norm erfordert gerade nicht, dassdie Dienstleistung zwingend im Niederlassungsstaat erbracht wird. Die gleiche Argumentationtrifft auch auf Art. 27 III DLRL zu, wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungenkeine Berufshaftpflichtversicherung verlangen, wenn ein Dienstleistungserbringersich in ihrem Hoheitsgebiet niederlässt. Denn auch in diesem Fall ist der Anwendungsbereichder Norm nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Dienstleistungsanbieter im Niederlassungsstaatdie Dienstleistung erbringt. Dass vielmehr die Vorschrift für beide Formender Erbringung von Dienstleistungen gilt, wird insbes. aus Erwägungsgrund 63b deutlich.Danach benötigen Dienstleistungserbringer nur grenzüberschreitende Deckung, wenn sie tatsächlichDienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Die Erwägung geht alsodavon aus, dass sowohl grenzüberschreitende als auch reine Inlandsdienstleistungen unter dieVorschrift fallen.Besonders deutlich wird aus Art. 32 I DLRL, dass Kapitel IV für beide Formen der Erbringungvon Dienstleistungen einschlägig ist. Danach ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichenMaßnahmen, damit Dienstleistungserbringer eine Kontaktadresse angeben, an die „alleDienstleistungsempfänger, auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigsind“, Beschwerden oder Bitten um Information richten können.Dieses Ergebnis wird auch durch die Begründung zur Richtlinie gestützt. Danach sind dieKapitel IV bis VI der Richtlinie nicht einer bestimmten Grundfreiheit des EGs zugeordnet,sondern sollen das „für die Beseitigung [der] Hindernisse [für Niederlassungsfreiheit und53

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