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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht• Zum einen sind für Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden zwar völkerrechtlicheund zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgeblich 529 , diese existieren aber nur in sehr wenigenBereichen, weshalb die §§ 4 – 8 VwVfG auch an dieser Stelle ergänzend und lückenfüllend,unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze völkerrechtlicher Höflichkeit, herangezogenwerden 530 .• Zum zweiten könnte das VwVfG seitens des Gesetzgebers durch eine Ausweitungseines Anwendungsbereiches, §§ 1 I, 9 VwVfG, auf die hier betrachteten KonstellationenAnwendung finden.• Zum dritten muss sich das BMVEL dann, wenn das VwVfG auf die durch die Dienstleistungsrichtlinieentstehenden Sachverhalte nicht anwendbar ist, seine bisherige geübteVerwaltungspraxis ändern. Um auf derartige, zu erwartende Änderungen adäquat reagieren zukönnen, muss zunächst herausgearbeitet werden, in welchen Bereichen der Amtshilfe Änderungenzu erwarten sind. Letzteres wird in den Konstellationen die Folge sein, in denen dasgeltende VwVfG den Anordnungen der DLRL widerspricht.Zur Betrachtung möglicher Kollisionen des Amtshilfeverständnisses des Richtlinienentwurfesmit der deutschen Amtshilfe sollen hier exemplarisch die wichtigsten, möglicherweisekollidierenden Regelungen des VwVfGes kursorisch dargestellt werden, wobei der § 7 II 2VwVfG wegen seiner Regelung des anwendbaren Amtshilferechts den zentralen Punkt derAuseinandersetzung bildet. Die Auseinandersetzung wird dabei zwar die Widersprüche zumVwVfG benennen, sie berücksichtigt in diesem Zusammenhang aber, dass der Gesetzgeberdiese durch Schaffung eines vorrangigen Dienstleistungsgesetzes formal beheben könnte.Materiell blieben die Widersprüche dann aber bestehen und auch in dieser letztgenanntenUmsetzung der Vorgaben der Richtlinie würde die behördliche Praxis darauf hinauslaufen,sich in concreto von der Anwendung solcher Normen des VwVfGes zu lösen, die den Anordnungender Dienstleistungsrichtlinie widersprechen. Mithin besteht für das BMVEL eine besondereRelevanz der nachfolgenden Darstellungen, unabhängig von der Frage, ob dieAnordnungen der DLRL zu einem veränderten VwVfG oder zu einem neuen Dienstleistungsgesetzführen.529 Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 4, Rn. 23.530 Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 4, Rn. 24. Dabei wird oft auch auf diplomatischem o-der konsularischem Wege vorgegangen.202

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