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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtVerwendung der unzulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen durch G zu einemUnterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG führen.Da vorliegend auch das (deutsche) Kollisionsrecht zur Anwendung des UKlaG führt 484 ,besteht ein Anspruch auf Unterlassung gegen G aus § 1 UKlaG, der nach § 3 UKlaGinsbesondere den sog. qualifizieten Einrichtungen, zu denen auch Verbraucherverbändegehören können, zusteht.III.Auswirkungen der DLRL auf das UKlaG im Hinblick auf Dienstleistungen inAusübung der DienstleistungsfreiheitAuch den Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der Richtlinie auf die Anwendbarkeitdes deutschen UKlaG bei Dienstleistungen, die von einer Niederlassung im EG-Ausland vorübergehendim Deutschland erbracht werden, soll ein Beispielfall vorangestellt werden.Beispiel 8:Der tschechische Maler T erbringt auch im grenznahen Sachsen seine Malerdienste,indem er bei älteren, renovierungsbedürftigen Häusern klingelt und die Bewohnernoch an der Haustür davon überzeugt, ihn mit dem Neuanstrich des Hauses zu beauftragen.Bei den Haustürgeschäften mit den deutschen Verbrauchern unterlässt er eskonsequent, auf das Verbraucherwiderrufsrecht nach den (anwendbaren) §§ 312,355 BGB hinzuweisen. Auf diese Weise will er vermeiden, dass es sich seine Kundennach der ersten Überraschung (Überrumpelung) noch einmal anders überlegen undden (Werk-) Vertrag widerrufen.T verstößt mit dieser Praxis gegen seine Belehrungspflicht aus §§ 312 II, 355 II BGB.Diese Vorschriften stellen Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 UKlaG dar. 485 Siedienen nämlich deshalb dem Schutz des Verbrauchers, da dieser oftmals überhauptnicht vom Bestehen eines Widerrufsrechts weiß und sich irrtümlich an den Vertraggebunden fühlt. Auch in § 2 II Nr. 1 UKlaG werden die Vorschriften über Haustürgeschäfteausdrücklich zu den Verbraucherschutzgesetzen gezählt.Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist vorliegend auch „im Interessedes Verbraucherschutzes“ (§ 2 I UKlaG) geboten. Denn durch die Häufigkeit vonVerstößen gegen die Belehrungspflicht durch T haben diese eine solche Bedeutung484 Die internationalprivatrechtliche Anknüpfung von Unterlassungsklagen nach dem UKlaG ist umstritten.Hier führen jedoch alle Ansichten – jedenfalls bei einer Klage in Deutschland – zur Anwendung deutschenRechts. Ausführlich zu diesem Problem sogleich sub H. III1).485 Vgl. Bassenge, in: Palandt, § 2 UKlaG, Rn. 5.182

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