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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtUnter Absatz 1 fallen die nationalen Bestimmungen betreffend die Aufnahme und die Ausübungeiner Dienstleistungstätigkeit, die insbesondere das Verhalten des Dienstleistungserbringers,die Qualität oder den Inhalt der Dienstleistung, die Werbung, die Verträge und dieHaftung des Dienstleistungserbringers regeln.(2) Der Herkunftsmitgliedstaat ist dafür verantwortlich, den Dienstleistungserbringer und dievon ihm erbrachten Dienstleistungen zu kontrollieren, einschließlich der Dienstleistungen, dieer in einem anderen Mitgliedstaat erbringt.(3) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Dienstleistungen, die von einem in einemanderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden,nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen; dies gilt insbesonderefür folgende Anforderungen:a) die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, eine Niederlassung in ihrem Hoheitsgebietzu unterhalten;b) die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, bei ihren zuständigen Stellen eine Erklärungoder Meldung abzugeben oder eine Genehmigung zu beantragen; dies gilt auch für dieVerpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft bei einem Berufsverbandoder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet;c) die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, in ihrem Hoheitsgebiet eine Anschriftoder eine Vertretung zu haben oder eine dort zugelassene Person als Zustellungsbevollmächtigtenzu wählen;d) das Verbot, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Infrastruktur zu errichten, einschließlichGeschäftsräumen, einer Kanzlei oder einer Praxis, die zur Erbringung der betreffendenDienstleistungen erforderlich ist;e) die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Ausübungeiner Dienstleistungstätigkeit geltenden Anforderungen zu erfüllen;f) die Anwendung bestimmter vertraglicher Regelungen zwischen dem Dienstleistungserbringerund dem Dienstleistungsempfänger, die eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringersverhindern oder beschränken;g) die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, sich von ihren zuständigen Stellen einenbesonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;h) Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen, die integralerBestandteil der Dienstleistung sind;i) die Beschränkung des freien Verkehrs der in Artikel 20, Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1und Artikel 25 Absatz 1 genannten Dienstleistungen.“30

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