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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussbericht►Suchfragen:Art. 9 DLRL („Genehmigungsregelungen“)• Finden sich Regelungen, welche die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeiteinem Zulassungserfordernis unterwerfen?• Genügen diese den Anforderungen des Art. 9 I DLRL (nicht diskriminierend, durchzwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig)?Art. 10 DLRL („Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen“)• Wo finden sich in Fachgesetzen Kriterien für die Ermessensausübung bei der Erteilungvon Genehmigungen, welche nach den rechtsstaatlichen Kriterien des Art.10 I und II DLRL oder nach Art. 10 III DLRL (unzulässige Doppeltkontrollen) verbotensind?Art. 11 DLRL („Geltungsdauer der Genehmigung“)• Finden sich befristete Genehmigungen i.S.d. Art. 11 DLRL?• Wenn ja, sind diese ausnahmsweise zulässig sind, weil:a) die Genehmigung automatisch verlängert wird,b) die Zahl der erteilbaren Genehmigungen begrenzt ist, oderc) eine Befristung objektiv durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteressesgerechtfertigt ist?(b)Nach Art. 9 bis 11 DLRL problematische Bestimmungen des TSchG(aa) § 2 II TSchG i.V.m. § 11 TSchTrVODas BMVEL wird in § 2a II TSchG ermächtigt, die Beförderung von Tieren im Wege einerVerordnung näher zu regeln. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 11 TSchTrVO.Danach ist für die gewerbliche Beförderung von Wirbeltieren eine „Erlaubnis und Registrierung“erforderlich. Nach § 11 III 1 Nr. 1 TSchTrVO wird diese „[…] im Inland ansässigengewerblichen Beförderern erteilt, wenn […]die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuverlässigim Hinblick auf den Tierschutz ist.“ 802sigen oder zu prüfenden Anforderungen“ im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels (Art. 14 und 15DLRL).802 Hervorhebung durch die Verfasser.296

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