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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtreich (der sog. Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher) aufgeteilt werden.Diese Untergliederung der Querschnittsaufgabe Verbraucherschutz kennzeichnet somit überblicksartigdie Aufgaben und Verantwortungen des BMVEL und somit seinen Geschäftsbereich.Die Zweiteilung spiegelt sich im Aufbau der sogleich unter 3. dokumentierten Untersuchungwider: Im Anschluss an die grundlegenden Ausführungen zu Perspektive, Systematik,Europarechtskonformität und Begrifflichkeit der DLRL im Ersten Teil widmet sich derZweite Teil zunächst dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher durch dieRegeln des Privatrechts. Gegenstand des sich anschließenden Dritten Teils der Untersuchungsind die Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrens und insbesondere des BesonderenVerwaltungsrechts zum vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutz.Als Ausgangspunkt der Untersuchung galt es zunächst, im erwähnten Ersten Teil ausgewähltegrundsätzliche Fragen im Hinblick auf die Richtlinie zu klären. Methodisch von grundlegenderBedeutung ist, dass es sich bei der Richtlinie eben um einen Rechtsakt der EuropäischenGemeinschaft handelt. Die Gemeinschaft verfolgt andere Ansätze und Regelungstechnikenals der nationale Gesetzgeber. Diese besondere europäische Regelungsperspektive derRichtlinie ist daher gewissermaßen als „große Klammer“ allen Untersuchungen voranzustellenund zu beachten. 8In den Kanon der vorab zu klärenden Fragen gehört auch die nach der Primärrechtskonformitätder Dienstleistungsrichtlinie. Gerade im Hinblick auf Art. 50 III a.E. EG bestehenZweifel, ob die Richtlinie überhaupt mit dem (höherrangigen) EG-Primärrecht in Einklangsteht. 9Von grundsätzlicher Bedeutung für die Erfassung und Interpretation der Dienstleistungsrichtlinieist ferner deren – auf den ersten Blick nicht eindeutige – Systematik. Diese musste dabeiin den Kontext der Grundfreiheiten „Niederlassungsfreiheit“ und „Dienstleistungsfreiheit“ imSinne des EGs gestellt werden. 10 Und schließlich war es für die konkreten Untersuchungender Richtlinie unumgänglich, die Bedeutung der Begrifflichkeiten der Richtlinie, insbesonderedes Dienstleistungsbegriffs, zu verdeutlichen. 11 Denn wie die Untersuchung der ausgewähltenöffentlich-rechtlichen Referenzbereiche im zweiten Abschnitt des dritten Kapitels der8 Dazu sogleich ausführlich im Ersten Teil sub A.9 Vgl. hierzu ausführlich im Ersten Teil sub C.10 Näheres hierzu im Ersten Teil sub D.11 Ausführlich dazu im Ersten teil sub E.16

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