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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtFür das Lebensmittelrecht bedeutet dies, dass sich etwa die Frage nach der Anwendbarkeit derbereits im Zusammenhang mit Art. 5 DLRL dargestellten Vorschrift § 10 HFlV, die ja geradeauf den Nachweis einer Ausbildung abstellt, nicht nach Art. 16 DLRL, sondern nach derBARL richtet. Die Anwendung dieser Vorschrift ist also nicht per se durch das Herkunftslandprinzipausgeschlossen.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BARL nicht generell alle Beschränkungendurch Anforderungen an die Berufsqualifikationen verbietet. In Art. 7 IVBARL sieht sie vielmehr Öffnungsklauseln vor. Danach können die Behörden des Empfangsmitgliedstaatesdie Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der ersten Erbringungder Dienstleistung nachprüfen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt, derdie öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berührt und nicht unter die automatische Anerkennunggemäß Titel III Kapitel III fällt. Ferner muss der Zweck der Nachprüfung darin bestehen,eine schwer wiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängersaufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindernund die Nachprüfung muss verhältnismäßig sein.Im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit wird diese Ausnahme im Lebensmittelrecht regelmäßigeinschlägig sein. Denn Schutzzweck des deutschen LFGB ist vornehmlich der Gesundheitsschutz,wie sich aus § 1 I Nr. 1 LFGB ergibt. So ist etwa auch bei der hier dargestelltenVorschrift § 10 HFlV eine Nachprüfung der Berufsqualifikation bei grenzüberschreitenderErbringung von Dienstleistungen möglich. Denn die von der Vorschrift erfassten Tätigkeitensind reglementierte Berufe i.S.v. Art. 3 I lit. a BARL, ist ihre Ausübung doch an einebestimmte Berufsqualifikation gebunden. Auch die übrigen Voraussetzungen sind gegeben:Insbesondere ist eine Nachprüfung vor erstmaliger Ausübung auch verhältnismäßig. Dennetwa eine nachträgliche Kontrolle könnte aufgrund drohender Gesundheitsgefahren zu späterfolgen.Eine weitere Ausnahme vom Verbot von Beschränkungen aufgrund der Berufsqualifikationenthält Art. 7 IV BARL dergestalt, dass die Mitgliedstaaten bei wesentlichen Unterschiedenzwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmestaat gefordertenAusbildung eine Eignungsprüfung durchführen können, wenn anderenfalls die öffentlicheGesundheit oder Sicherheit gefährdet ist. Die Anwendbarkeit dieser Ausnahme im Lebens-383

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