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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtnahmen der Gemeinschaft im Tierschutzbereich. 854 Nach Ansicht der Kommission soll dadurchdas Tier als fühlendes Wesen anerkannt und die europäischen Institutionen verpflichtetwerden, bei der Festlegung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken die Erfordernissedes Wohlergehens der Tiere in den Vordergrund zu stellen. Der Begriff des „Wohlergehens“bezieht sich auf die körperliche und mentale Befindlichkeit des einzelnen Tieres. Damitbekennt sich die Gemeinschaft jedenfalls im Rahmen des Protokolls in einem ersten Ansatzzu einem pathozentrischen Konzept des Tierschutzes. 855 Im Protokoll soll gleichzeitig dieRechtsetzungskompetenz zur Verbesserung des Tierschutzes und zur Verhinderung vonMisshandlungen von Tieren aufgezeigt werden, die sich auf die vom Vertrag erfassten Bereiche(wie etwa die Landwirtschaft) erstreckt. 856Daran anknüpfend enthält der Vertrag über eine Verfassung für Europa ebenfalls die Verpflichtung,den Schutz von Tieren sicherzustellen. Gemäß Art. III-121 tragen die Union unddie Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung undDurchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr,Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt in vollem UmfangRechnung. Sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheitender Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionenund das regionale Erbe. 857Ein weiterer Schritt zur Stärkung des Tierschutzes wurde schließlich jüngst Ende 2004 durchdie Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängendenVorgängen vollzogen. 858 Vorangegangen war die Zeichnung des Europarats-Übereinkommen über den Tierschutz beim internationalen Transport, welche eine politischeSignalwirkung haben sollte. 859 Allerdings tritt die Verordnung erst 2007 in Kraft undenthält zu wesentlichen Fragen, über die man sich nicht einigen konnte, wie z.B. Höchstfahrzeitenoder Besetzdichte, keine Regelungen. 860Letzteres zeigt, dass der Tierschutz gesamteuropäisch nach wie vor sehr uneinheitlichbewertet wird. Bei einem kritischen Blick in das vorrangig zur Beurteilung des tatsächlichen854 Abgedruckt in ABl.EG Nr. C 340 vom 10.11.1997, S. 0110; zu dessen Bedeutung für den Tierschutz aufgemeinschaftlicher Ebene umfassend Caspar, Zur Stellung des Tieres im Gemeinschaftsrecht, S. 74 ff.855 Caspar, Zur Stellung des Tieres im Gemeinschaftsrecht, S. 78.856Zur Einschätzung die Ausführungen unter http://europa.eu.int/comm/food/animal/welfare/policy/-index_de.htm.857 Vgl. ABl.EG Nr. C 310 vom 16.12.2004, S. 0055 f.858 Verordnung Nr. 1/2005 vom 22.12.2004, ABl.EG Nr. L 3 vom 2005.01.2005, S. 1 ff.859 Vgl. die Pressemitteilung IP/04/773 vom 21.06.2004.860 Insoweit ist eine weitere Verordnung geplant, vgl. http://europa.eu.int/comm/food/animal/welfare/transport/index_de.htm.307

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