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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtNiederlassungsfreiheit scheidet also aus. Dies wird schon deutlich aus dem Wortlaut deramtlichen Überschrift, die schlicht von „unzulässigen Anforderungen“ spricht, was denSchluss auf ein striktes Verbot dieser Anforderungen nahe legt. Bestärkt wird dies durch einensystematischen Vergleich mit Art. 15 DLRL, der „zu prüfende Anforderungen“ enthältund in Absatz 3 die Mitgliedstaaten letztlich zu einer Abwägung der Niederlassungsfreiheitmit den Belangen, denen die Anforderungen dienen, verpflichtet. Damit sieht Art. 15 DLRLgerade die Möglichkeit vor, Beeinträchtigungen der Niederlassungsfreiheit zu rechtfertigen. 745Gestärkt wird diese Auslegung des Art. 14 DLRL schließlich auch durch Erwägungsgrund 30,wonach „die[se] unzulässigen Beschränkungen […] so rasch wie möglich systematisch abgebautwerden [müssen]“. Hieraus wird deutlich, dass die im Hinblick auf das Primärrecht grds.notwendige Abwägung der Grundfreiheiten, namentlich der Dienstleistungsfreiheit, mit Gemeinwohlinteressenbezüglich der in Art. 14 DLRL genannten Anforderungen schon imVorfeld – durch den EU-Gesetzgeber oder den EuGH – durchgeführt wurde und danach derNiederlassungsfreiheit insoweit stets der Vorzug gebührt. Auch aus der Kommissionsbegründungzur Dienstleistungsrichtlinie lässt sich dies entnehmen, wonach die „in Artikel 14 aufgelistetenAnforderungen […] vor allem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutiggegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen […]“. 746Aus dem Katalog des Art. 14 DLRl erwähnenswert ist schließlich die Nr. 7. Art. 14 Nr. 7DLRL verbietet es, die Dienstleistungserbringer zu verpflichten, eine finanzielle Sicherheitzu stellen oder eine Versicherung bei einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbieterabzuschließen. Auffallend ist zunächst das Spannungsverhältnis dieser Vorschrift zuArt. 27 DLRL, der nach der Systematik der Richtlinie auch für Dienstleistungen in Ausübungder primärrechtlichen Dienstleistungsfreiheit gilt. 747 Denn danach besteht für solche Dienstleistungserbringer,deren Dienstleistungen näher beschriebe Risiken bergen, gerade einePflicht zum Stellen von Sicherheiten bzw. zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.Die Kohärenz der beiden Vorschriften lässt sich wie folgt erreichen: Im Hinblick auf „finanzielleSicherheiten“ wird man Art. 27 DLRL, der ja nur für bestimmte „riskante“ Dienstleistungengilt, als lex specialis zu Art. 14 Nr. 7 begreifen müssen. Bezüglich der Berufshaftpflichtversicherungenergänzen sich die beiden Vorschriften dahingehend, dass auch bei ris-745 Zum konkreten Inhalt des Art. 15 DLRL sogleich sub D. II. 7.746 KOM (2004), 2. endg./2, S. 25.747 Zur Systematik der DLRL im Hinblick auf die Grundfreiheiten vgl. ausführlich oben im Ersten Teil sub D.275

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