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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtstandliche Vorfixierung der Voraussetzungen gegenseitiger Anerkennung können Kompetenz,Rationalität und Objektivität des mit transnationaler Wirkung entscheidenden Verwaltungsträgersin einer Weise sichergestellt werden, die das in einem Verbund unverzichtbare gegenseitigeVertrauen der Verwaltungen untereinander sowie aus Sicht des Bürgers als Regelungsadressatenin die unterschiedlichen Verwaltungen entstehen lässt. 727Schließlich nimmt Art. 5 III DLRL einige Bereiche, welche bereits durch Sekundärrechtsakteharmonisiert wurden, vom Geltungsbereich des Art. 5 II DLRL aus. Bedeutsam ist insoweitdie Ausnahme von Dokumenten, welche speziell durch die neue Richtlinie zur Anerkennungvon Berufsqualifikationen (BARL) 728 erfasst sein sollen. So finden sich gerade imUmwelt-, Technik- und Lebensmittelrecht häufig Nachweispflichten bzgl. der Sachkundeder Dienstleister. Möglicherweise greift hier häufig die Ausnahme in Art. 5 III DLRL. DieReichweite dieser Ausnahme ergibt sich aus der Zusammenschau mit den Vorgaben der neuenBARL. So gilt nach Art. 5 III DLRL die Anerkennungspflicht des Art. 5 II DLRL nicht,wenn es sich um Dokumente nach Art. 46 BARL handelt. Der Verweis in Art. 5 III DLRL aufArt. 46 BARL bezog sich dabei auf die Richtlinie in ihrer Entwurfsfassung. 729Die Nachfolgeregelung in Art. 50 I UAbs. 1 BARL bestimmt:„Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungendieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden,können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.“Problematisch ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Art. 50 I BARL die „Zulassung zueinem reglementierten Beruf“ betrifft, während Art. 5 I DLRL die „Aufnahme und Ausübungeiner Dienstleistung“ regelt. Bei unbefangener Lesart könnte man die „Zulassung“ so verstehen,dass nur das „Ob“ der Erbringung der beruflichen Tätigkeit, also nur die Aufnahme der-727 Vgl. auch Sydow, a.a.O., S. 248 f.; zum rechtsstaatlichen Gebot einer präzisen abfassung normativerHandlungsdirektiven für die gesetzesdirigierte Exekutive unter Berücksichtigung auch der supranationalenPerspektive und den Heruasforderungen und Spezilfragen kooperativer Verwaltung im MehrebenensystemSchmidt-Aßmann, Ordnungsidee, 2/27 ff. und 7/28 ff.728 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationenvom 07.09.2005, ABl.EG Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22. Die Richtlinie trat nach Art. 64zwanzig Tage nach der Veröffentlichung in Kraft; einführend Kluth/Rieger, EuZW 2005, 486 ff.729 Siehe Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennungvon Berufsqualifikationen (KOM/2004/0317 endg. – COD 2002/0061. Seit dem 07.09.2005findet sich in Art. 50 BARL eine entsprechende Nachfolgeregelung.266

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