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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtnalisiert werden. Dadurch erklärt sich auch der Plan der Kommission, wonach die Ausnahmevom Herkunftslandprinzip nur übergangsweise gelten soll. 425Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, auf welchen Zeitpunkt bezüglich der vollständigenHarmonisierung abzustellen ist: Muss für die Anwendung der Gegenausnahme des Art.17Nr. 21 DLRL die vollständige Harmonisierung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlussesverwirklicht worden sein, oder genügt es, wenn die betreffenden Vorschriften erst im Zeitpunktdes Entstehens der Rechtsstreitigkeit vollständig harmonisiert wurden? Vorzugswürdigerscheint es hier, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Denn die Maßgeblichkeitdes Entstehens der Rechtsstreitigkeit könnte dazu führen, dass in zeitlicher Aufeinanderfolgezwei verschiedene Rechtsordnungen auf den Vertrag Anwendung fänden. Dies würdezu Rechtsunsicherheit führen und sowohl die Verbraucher als auch die Dienstleistungserbringermit (zusätzlichen) Rechtsermittlungskosten unverhältnismäßig belasten.►Der Begriff „vollständige Harmonisierung“ in Art. 17 Nr. 21 DLRL meint eine Harmonisierungin Minimal- und Maximalstandards. Entscheidend für das Bestehen einersolchen Harmonisierung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.Problematisch ist ferner, wie der Begriff des Verbrauchers i.S.d. Art. 17 Nr. 21 DLRL überhauptzu verstehen ist. Ausgangspunkt muss angesichts des europarechtlichen Hintergrundsder Richtlinie sicher eine gemeinschaftlich-autonome Auslegung sein. Der Begriff des Verbraucherssollte daher im Grundsatz im Sinne des bisherigen Richtlinienrechts zum Verbrauchervertragsrechtausgelegt werden. Verbraucher ist danach jede natürliche Person, diebeim Abschluss von Verträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichenTätigkeit zugerechnet werden können. 426 Problematisch ist insoweit jedoch, ob dieserVerbraucherbegriff abschließend ist, oder ob das nationale Recht wie etwa in § 13 BGB einenin einem weiteren Sinne verstandenen Verbraucherbegriff auch in einer Umsetzung derDienstleistungsrichtlinie verwenden darf. Dies läuft letztlich auf die Frage hinaus, ob dieDienstleistungsrichtlinie dem Konzept der Vollharmonisierung oder – wie bisher nahezu aus-425 Dies ergibt sich mittelbar aus der Begründung des Kommissionsentwurfs (S. 13). Unter der Überschrift„Im Zuge des Fortschreitens der gemeinschaftsweiten Harmonisierung“ sei zu überprüfen: „Der Geltungsumfangder Ausnahmen hinsichtlich der Verbraucherverträge […]“.426 Vgl. etwa Art. 2 Nr. 2 der Fernabsatz-RL 97/7/EG. Zum gemeinschaftlichen Verbraucherbegriff bereitsausführlich oben sub B.143

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