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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtda der Bereich der Tiertransporte aufgrund der Ausnahme in Art. 2 II lit. c) DLRL grundsätzlichvom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen ist. 798(bb) §§ 4 Ia, 4b Nr. 1 d TSchG i.V.m. § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung(TierSchlV) 799Nach § 4 Ia TSchG müssen Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltierebetäuben oder töten, einen Sachkundenachweis erbringen. Gestützt auf die entsprechendeErmächtigung in § 4b Nr. 1 d TSchG hat das BMVEL die Einzelheiten dazu in der TierSchlVgeregelt. Diese verlangt nach § 4 I und II 1 TierSchlV:„(1) Wer Tiere betreut, ruhig stellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigenKenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.(2) 1 Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichenTätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhig stellen oder betäuben,wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nachLandesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung)ist.“ 800Ausnahme- oder Anerkennungstatbestände für Dokumente von Dienstleistern aus andereneuropäischen Mitgliedstaaten finden sich nicht. Allerdings handelt es sich bei dem Sachkundenachweisum einen sog. „Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis“, für welchen nachder Ausnahme gem. Art. 5 III DLRL i.V.m. Art. 50 I UAbs. 1 und Anhang VII Nr. 1 lit.b) BARL Art. 5 II DLRL keine Anwendung findet.(cc) §§ 5 I, 6 I 3 TSchGNach diesen Vorschriften dürfen Eingriffe an Tieren nur durch einen „Tierarzt“ bzw. durcheine „andere Person, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat“, durchgeführtwerden.Erneut ist die Ausnahme nach Art. 5 III DLRL i.V.m. Art. 50 I UAbs. 1 und Anhang VIINr. 1 lit. b) BARL einschlägig, da es sich um einen „Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis“i.S.d. der BARL handelt.798 Soeben unter F. I. 1.799 Verordnung vom 2003.03.1997, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert durch Art. 1 Zweite ÄndVO vom 4. 2.2004, BGBl. I S. 214.800 Hervorhebung durch die Verfasser.294

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