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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtvorher angezeigt wird. Die Behörde erhält dadurch die Möglichkeit, das Vorhaben auf seineRechtmäßigkeit zu überprüfen und dann ggf. nachträglich ein Verbot zu erlassen (sog. [präventives]Verbot mit Anzeigevorbehalt 966 ). Der Dienstleister muss zwar auch hier die materiellenStandards einer guten fachlichen Praxis wahren, da anderenfalls ein behördliches Verbotdroht. Er wird jedoch nicht mit einem zeitintensiven Verfahren mit ggf. ungewissem Ausgangbelastet. 967Als mildestes Mittel ist die Anzeigepflicht aber als formale Mindestanforderung staatlicherPräventivkontrolle notwendig. Anderenfalls wäre eine effektive Kontrollpraxis kaummöglich. Dies wurde an anderer Stelle am Beispiel des Herkunftslandprinzips herausgearbeitet.968 Die Ausführungen sind jedoch grundsätzlicher Art. Sie betreffen das Verhältnis derfreien Dienstleistungserbringung gegenüber der effektiven Kontrolle zum Zwecke des Schutzeshochrangiger Allgemeingüter und gelten auch im Falle einer dauerhaften Tätigkeit einesniedergelassenen Dienstleisters: Das im dritten Kapitel geregelte Herkunftslandprinzip greiftfür Fälle, die sachlich von der Dienstleistungsfreiheit erfasst sind. In diesen Fällen soll derDienstleister nur mit den verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen desHerkunftslands „belastet“ werden. Und auch hinsichtlich der Kontrolle soll er grundsätzlichnur mit den Behörden des Herkunftslandes konfrontiert sein (Art. 16 II DLRL). Allerdingswurde bereits ausgeführt, 969 dass die Kontrolle in praxi regelmäßig im Wege der Amtshilfedurch das Bestimmungsland erfolgen soll. Dabei stellt sich für die behördliche Kontrolle eingrundsätzliches Problem: Wie soll der Bestimmungsstaat überhaupt von der Tätigkeit desDienstleisters Kenntnis erlangen? Soweit im Herkunftsland anzuzeigen ist, dass ein Dienstleisterbeabsichtigt, vorübergehend grenzüberschreitenden tätig zu werden, kann er das Bestimmungslandinformieren. Besteht aber keine solche Kenntnisgabepflicht im Herkunftsland,dann hat weder die Behörde des Herkunftslandes, noch die des Bestimmungslandes Kenntnisvon der Tätigkeit. Eine Anzeigepflicht nach dem Recht des Bestimmungslandes ist durch dasHerkunftslandprinzip grundsätzlich ausgeschlossen. Denn es gilt nach Art. 16 I DLRL inso-966 Dazu Maurer, a.a.O., § 9, Rn. 54. Weitere bekannte Beispiel sind die Anmeldung von Versammlungenunter freiem Himmel gem. § 14 I Versammlungsgesetz; die Anzeige der Veränderung von Anlagen nach§ 15 BImSchG und vor allem die Anzeige von Bauvorhaben nach den sog. Anzeige-, Kenntnisgabe- oderFreistellungsverfahren in den Landebauordnungen.967 Gerade aus diesem Grund wurde der Standradfall der Errichtung eines Wohngebäudes in den meisten Fällennach den Landesbauordnungen in neuster Zeit nur noch einem Anzeigeverfahren unterworfen (vgl.vorangeg. Fn.).968 Vgl. Böhret/Grunow/Ziekow, Speyerer <strong>Gutachten</strong> Dienstleistungsrichtlinie, S. 205 f.969 Dazu unter F. II. 4. a. (2) (b).340

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