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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtauf beide Modalitäten von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie anwendbar ist, erfassenbei möglichen Verstößen gegen diese Vorschriften auch die Unterlassungsansprüche nach § 2UKlaG sowohl Dienstleistungen in Ausübung der Niederlassungs- als auch der Dienstleistungsfreiheit.Gleiches gilt für § 1 UKlaG, der bei der Verwendung oder Empfehlung vonnach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen Unterlassungs-und Beseitigungsansprüche einräumt. Denn auch allgemeine Geschäftsbedingungen könnenselbstverständlich bei Dienstleistungen in Ausübung der Niederlassungs- als auch der Dienstleistungsfreiheitverwendet werden. Das UKlaG erfasst also beide Modalitäten von Dienstleistungen.II.Auswirkungen der DLRL auf das UKlaG im Hinblick auf Dienstleistungen inAusübung der NiederlassungsfreiheitDie Untersuchung der Frage, ob und welche Auswirkungen die Richtlinie auf das UKlaG beiDienstleistungen von einer Niederlassung in Deutschland aus hat, soll wiederum mit einemBeispielfall eingeleitet werden.Beispiel 7:Der Grieche G aus Beispiel 3 zum Verbrauchervertragsrecht 473 , der sich inDeutschland als selbständiger Architekt niedergelassen hat, verwendet in seinen (nunwirksam in den Vertrag einbezogenen) allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel,wonach der Vertragspartner nicht mit eigenen Forderungen gegen die (Werk-)Lohnforderung des G aufrechnen kann.Diese Klausel ist nach dem hier anwendbaren § 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Da auchvon Wiederholungsgefahr als ungeschriebene Voraussetzung des § 1 UKlaG 474 auszugehenist, bestünde nach derzeitiger deutscher Rechtslage ein Anspruch auf Unterlassunggegen G aus § 1 UKlaG, der nach § 3 UKlaG insbesondere den sog. qualifiziertenEinrichtungen, zu denen auch Verbraucherverbände gehören können, zusteht.Möglicherweise führt jedoch die Dienstleistungsrichtlinie zu Modifikationen.Die Dienstleistungsrichtlinie enthält lediglich in Art. 44 eine Regelung zu den Verbandsklagen.Danach ist der Anhang der Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Ver-473 Vgl. oben sub F. II).474 Vgl. Bassenge, in: Palandt, § 1 UKlaG, Rn. 6.177

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