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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtgelmäßig dieselbe Rechtsordnung Anwendung, zu der man auch bei unmittelbarer Anwendungdes allgemeinen Kollisionsrechts – ohne den „Umweg“ über Herkunftslandprinzip undAusnahme in Art. 17 Nr. 23 DLRL – gelangt wäre.►Ob Schmerzensgeldansprüche nach unerlaubten Handlungen im Grundsatz vomHerkunftslandprinzip erfasst werden, kann nicht abschließend beurteilt werden. In derMehrzahl der Fälle aus der Praxis, nämlich bei Schmerzensgeld nach Personenschäden,ergeben sich jedenfalls keine Auswirkungen durch die DLRL.b. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip in Art. 17 Nr. 23 DLRLWie bereits angedeutet, gilt das Herkunftslandprinzip im Deliktsrecht nicht umfassend. NachArt. 17 Nr. 23 DLRL kommt nicht das Herkunftslandrecht zur Anwendung bei der „außervertragliche[n]Haftung des Dienstleistungserbringers im Falle eines im Rahmen seiner Tätigkeiteingetretenen Unfalls mit Personenschaden in dem Mitgliedstaat, in den er sich vorübergehendbegeben hat“. Es gilt also: Erbringt ein im EG-Ausland niedergelassener Unternehmereine vorübergehende Dienstleistung in Deutschland und verursacht er dabei einen Personenschaden,so bestimmt sich die außervertragliche Haftung nicht nach ausländischem Recht.Vielmehr muss in diesen Fällen das anwendbare Recht nach den allgemeinen Kollisionsregeln– derzeit Art. 40 ff. EGBGB, zukünftig Art. 3 ff. Verordnung Rom II – bestimmt werden. 455Dies wird regelmäßig zur Anwendung des deutschen Rechts führen, da der Schädiger inDeutschland gehandelt hat (Art. 40 I 1 EGBGB) bzw. der Schaden in Deutschland eingetretenist (Art. 3 I des Entwurfs zur ROM II-VO und Art. 40 I 2 EGBGB).Die Regelung wirft jedoch einige Fragen auf:So ist zunächst zu klären, wie der Begriff „Unfall“ zu verstehen ist. Nach dem natürlichenWortsinn enthält der Begriff ein Element des Plötzlichen und Unerwarteten. Ein Unfall istdanach ein Ereignis, mit dem gerade nicht gerechnet wird, das plötzlich und unerwartet imSinne eines Schicksalsschlags eintritt. Eine solche Auslegung legt auch die Verwendung des455 Ausführlich zur derzeitigen Rechtslage nach EGBGB und zur geplanten Rom II – Verordnung sub G.V2a).162

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