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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichttrifft jedoch nicht den Ersatzanspruch des E, da er ja einen reinen Sachschaden geltendmacht – mag dieser auch im Rahmen desselben Schadensereignis entstanden sein.Die verletzten Passanten können daher über Art. 40 I 1 EGBGB ihre Schäden nach §823 I BGB ersetzt verlangen. E wird für den Ersatz des Schadens an seinem PKW aufdänisches Deliktsrecht verwiesen.4. Ergebnis zum DeliktsrechtÜberblicksartig dargestellt haben die Untersuchungen zu den Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinieauf das Recht der deliktischen Haftung damit zu folgendem Ergebnis geführt:Modalität der DienstleistungDienstleistungen in Ausübungder Niederlassungsfreiheit(d.h. Niederlassungin Deutschland)Dienstleistungen in Ausübungder Dienstleistungsfreiheit(d.h. Niederlassungim EG-Ausland)Einschlägige Vorschriftender DLRLArt. 27 DLRLArt. 16, 17 Nr. 23 DLRLAuswirkungen auf das deutscheDeliktsrechtDeutsches Deliktsrecht uneingeschränktanwendbar(vorbehaltlich des allgemeinen Kollisionsrechts);Pflicht zu Berufshaftpflichtversicherungoder vergleichbare SicherheitUnterschiedliche Rechtsfolgen:Art des Anspruchs- AuswirkungenSchadensereignissesstellerUnfallmitPersonenschadeninDeutschlandVerletztePersonDeutschesDeliktsrechtuneingeschränktanwendbarfür alle Schäden(vorbehaltlichdesallgemeinenKollisionsrechts)SonstigeGeschädigte(alsoreineSachschä-DeutschesDeliktsrechtnicht anwendbar;Anwendung168

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