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Gutachten - Portal21

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Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtwie die Vorschriften über missbräuchliche Klauseln wird im weiteren Untersuchungsverlaufbesonders darauf zu achten sein, ob die Richtlinie unter Umständen allgemeine, alle vertraglichenSchuldverhältnisse erfassende Regelungen enthält.V. HaustürgeschäfteDie §§ 312 – 312a BGB enthalten besondere Vorschriften über sog. Haustürgeschäfte. DiesenRechtsgeschäften ist gemein, dass sie in besonderen, für den Abschluss von Rechtsgeschäftenaußergewöhnlichen und daher den Vertragspartner überraschenden Situationen zustandekommen, etwa im Rahmen einer Freizeitveranstaltung. Da der Vertragspartner in solchen, in§ 312 I BGB abschließend aufgezählten Situationen regelmäßig nicht mit Vertragsverhandlungenzu rechnen braucht, besteht u.a. die Gefahr der Überrumpelung und des unüberlegtenund leichtfertigen Vertragsschlusses. § 312 I BGB stellt dabei klar, dass die Vorschriften nurauf Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern Anwendung finden, da geradedie typische geschäftliche Unerfahrenheit der Verbraucher in solchen Situationen die Gefahrder Überrumpelung birgt. Zur Wahrung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher sieht§ 312 BGB (i.V.m. §§ 355, 356 BGB) ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht vor.Erfasst werden in sachlicher Hinsicht Verträge über „entgeltliche Leistungen“, wozu nebendem Vertrieb von Waren auch die entgeltliche Erbringung von allen Arten von Dienstleistungenzu zählen ist. 220 Damit ist auch im Bereich der Vorschriften über Haustürgeschäftemit Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie zu rechnen.VI.VerbrauchsgüterkaufZurückgehend auf die EG-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 221 finden sich seit der Schuldrechtsreform2002 in den §§ 474 – 479 BGB besondere Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.Zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sind die kaufrechtlichen Vorschriftenweitgehend zwingend, § 475 BGB. Ferner finden sich eine Beweislastumkehr fürSachmängel innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang (§ 476 BGB) und Sonderbestimmungenfür Garantien (§ 477 BGB).220 Heinrichs, in: Palandt, § 312, Rn. 7.221 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspektendes Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Abl.EG Nr. L 171 S.12).77

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