13.07.2015 Aufrufe

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

Gutachten - Portal21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Universität HeidelbergProjektnummer 04HS068Institut für ausländisches und internationales Freihändige Vergabe 059/2005Privat- und WirtschaftsrechtSchlussberichtderjenigen Gesetzgebungsorgane, deren Zustimmung den Rechtsakt im jeweiligen Fall trägt. 46So ist die DLRL im Wege des seit 1993 am häufigsten anwendbaren Mitentscheidungsverfahrensnach Art. 251 EG ergangen. 47 Für die Auslegung verbindlich sind im Folgenden damitvor allem die Willensäußerungen des Europäischen Parlaments und des Rats. Die im Verfahrenanzuhörenden Ausschüsse haben demgegenüber vorrangig eine beratende Funktion. 48Äußerungen dieser beratenden Organe sind allenfalls dann für die Auslegung verbindlich,soweit die letztentscheidenden Organe sie klar erkennbar in ihren Willen aufgenommen haben.49 Bisher wurden aber selbst Materialien der entscheidenden Gesetzgebungsorgane oftnicht veröffentlicht. 50 Umgekehrt werden die tragenden Erwägungsgründe in der Präambeldes jeweiligen Rechtsakts in seiner Endfassung ausdrücklich festgehalten. 51 Die auch auf denErwägungsgründen beruhende, systematisch und teleologische Auslegung hat in der Rechtsprechungdes EuGH ein deutlich größeres Gewicht als die historische. 52 Entsprechend wirdhier verfahren werden. 533. Systematik: Äußerer, formal-rechtlicher SystemkontextUnter systematischer Auslegung versteht man zunächst die Auslegung einer Vorschrift mitRücksicht auf ihre Stellung im „äußeren System“ der Rechtsordnung. 54 Fixpunkte eines formalenäußeren Systems der DLRL sind die primärrechtlichen Regelungen zu den Grundfreiheitender Niederlasssungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die interne Aufteilung derDLRL in Kapitel, die teilweise wiederum thematisch in einzelne Abschnitte gegliedert sind.Als wertungsleitender Auslegungsmaßstab kann damit grundsätzlich die Rechtsprechung desEuGH zur Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG) und zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 49ff. EG) herangezogen werden. Erkenntnisse der Wissenschaft zu den primärrechtlichen46 Überblick zu den unterschiedlichen Rechtssetzungsverfahren bei Beutler/Bieber/Pipkorn/Streil, Die EuropäischeUnion, Rn. 440 ff.47Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens http://europa.eu.int/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de-&DosId=188810, zusammenfassend speziell zum Mitentscheidungsverfahren Beutler/Bieber/Pipkorn-/Streil, a.a.O., Rn. 447 ff.48 Siehe Art. 257 EG (Wirtschafts- und Sozialausschuss, EWSA) und 263 EG (Ausschuss der Regionen,AdR). Der AdR hat am 30.09.2004 Stellung genommen (vgl. ABl.EG Nr. C 43 vom 18.02.2005, S. 18 ff.).Die Stellungnahme des EWSA folgte am 10.02.2005 (vgl. ABl.EG Nr. C 221 vom 08.09.2005, S. 113 ff.).49 Grundmann/Riesenhuber, JuS 2001, 529 (530); noch enger Herdegen, ZHR 155 (1991), 52 (64 f.) oderPechstein, EuR 1990, 249 (253 f.).50 Grundmann/Riesenhuber, JuS 2001, 529 (530), dort mit Fn. 20.51 Dies ist in Art. 253 EG primärrechtlich vorgegeben.52 EuGH, Rs. C-30/77, Boucherau, Slg. 1977, 1999, Rn. 14; EuGH, Rs. C-135/83, Abels, Slg. 1985, 469, Rn.13; siehe zum Ganzen zudem M. Schmidt, RabelsZ 59 (1995), 569 (582).53 So auch z.B. Baldus, GPR 2004, 114 (115), welcher dafür plädiert, sich hinsichtlich der Gesetzgebungsgeschichtebei der Auslegung auf Evidentes zu beschränken.54 Grundmann/Riesenhuber, JuS 2001, 529 (531).26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!